Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Militärluftfahrt-Personalverordnung 1968
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 395/1968 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 401/2012Bundesgesetzblatt Nr. 395 aus 1968, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 401 aus 2012,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 10Paragraph 10
Index
92 Luft- und Weltraumfahrt
Text
II. BESTIMMUNGEN FÜR MILITÄRLUFTFAHRERSCHEINErömisch zwei. BESTIMMUNGEN FÜR MILITÄRLUFTFAHRERSCHEINE
A. Für Militärpiloten
1. Allgemeine Bestimmungen für Militärflugzeugführer und Militär-Hubschrauberführer
Besondere Tauglichkeitserfordernisse
§ 10.Paragraph 10,
(1)Absatz eins,Militärflugzeugführer, Militär-Hubschrauberführer und Militärflugschüler müssen voll oder eingeschränkt militärfliegertauglich sein.
(2)Absatz 2,Die volle Militärfliegertauglichkeit (Tauglichkeitsgrad I) ist dann gegeben, wenn sich der zu Untersuchende nach dem jeweiligen Stand der Luftfahrtmedizin und der Wissenschaft in einem Zustand befindet, der es ihm erlaubt, Militärluftfahrzeuge der vorgesehenen Art auch in ungewöhnlichen Fluglagen, großen Höhen und mit hohen Geschwindigkeiten sicher im Fluge zu führen, ohne daß dadurch seine Leistungsfähigkeit beeinträchtigt wird.Die volle Militärfliegertauglichkeit (Tauglichkeitsgrad römisch eins) ist dann gegeben, wenn sich der zu Untersuchende nach dem jeweiligen Stand der Luftfahrtmedizin und der Wissenschaft in einem Zustand befindet, der es ihm erlaubt, Militärluftfahrzeuge der vorgesehenen Art auch in ungewöhnlichen Fluglagen, großen Höhen und mit hohen Geschwindigkeiten sicher im Fluge zu führen, ohne daß dadurch seine Leistungsfähigkeit beeinträchtigt wird.
(3)Absatz 3,Die eingeschränkte Militärfliegertauglichkeit (Tauglichkeitsgrad II) ist dann gegeben, wenn sich der zu Untersuchende in einem Gesundheitszustand befindet, der es ihm erlaubt, unter normaler Beanspruchung ein Militärluftfahrzeug im Fluge zu führen. Diese Militärfliegertauglichkeit ist auf Typen oder Klassen (§ 4 Abs. 2 der Zivilluftfahrt-Personalverordnung, BGBl. Nr. 219/1958) oder allgemeine Merkmale von Luftfahrzeugen eingeschränkt.Die eingeschränkte Militärfliegertauglichkeit (Tauglichkeitsgrad römisch zwei) ist dann gegeben, wenn sich der zu Untersuchende in einem Gesundheitszustand befindet, der es ihm erlaubt, unter normaler Beanspruchung ein Militärluftfahrzeug im Fluge zu führen. Diese Militärfliegertauglichkeit ist auf Typen oder Klassen (Paragraph 4, Absatz 2, der Zivilluftfahrt-Personalverordnung, Bundesgesetzblatt Nr. 219 aus 1958,) oder allgemeine Merkmale von Luftfahrzeugen eingeschränkt. (4)Absatz 4,Die Militärfliegertauglichkeit wird bis zum Abschluß der militärfliegerärztlichen Untersuchung eines Wehrpflichtigen der Reserve oder eines Soldaten, der außerordentlichen Präsenzdienst leistet, als vorhanden angenommen, wenn und solange der zu Untersuchende Inhaber eines gültigen Zivilluftfahrerscheines für Motorflugzeugpiloten oder für Hubschrauberpiloten ist.
Zuletzt aktualisiert am
06.12.2012
Dokumentnummer
NOR12147506
Alte Dokumentnummer
N9196842438L