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§ 17 MLPV 1968

Fassungen
01.07.1983 bis 31.12.2012
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 1701.07.198331.12.2012 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 401/2012

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Militärluftfahrt-Personalverordnung 1968

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 395 aus 1968, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 401 aus 2012,

Typ

V

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 17

Inkrafttretensdatum

01.07.1983

Außerkrafttretensdatum

31.12.2012aufgehoben durch BGBl. II Nr. 401/2012

Abkürzung

MLPV 1968

Index

92 Luft- und Weltraumfahrt

Text

Allgemeine Bestimmungen über Lehrbefähigungen

Paragraph 17,

  1. Absatz eins,Lehrbefähigungen sind als Erweiterung (Paragraph 2, Ziffer 5,) in Militärluftfahrt-Personalausweise einzutragen, wenn
    1. Litera a
      die in den Besonderen Bestimmungen für die jeweilige Lehrbefähigung enthaltenen Voraussetzungen erfüllt wurden,
    2. Litera b
      der Anwärter bei Flügen verschiedener Arten nachgewiesen hat, daß er das Luftfahrzeug auch vom Sitz des zweiten Piloten aus beherrscht und
    3. Litera c
      seine Fähigkeit anläßlich einer Prüfung nach Absatz 2, nachgewiesen hat.
  2. Absatz 2,Die Prüfung für die Lehrbefähigung besteht aus
    1. Litera a
      einem theoretischen Prüfungsteil aus dem Gegenstand Flugpraxis, bezogen auf die Art der angestrebten Lehrbefähigung, in Form einer Besprechung von Fachproblemen ohne besondere Vorbereitung und
    2. Litera b
      einem Probevortrag aus einem Teilgebiet der angestrebten Lehrbefähigung, bei dem der Prüfling ausreichende pädagogische Eignung nachzuweisen hat. Das Thema ist dem Prüfling spätestens eine Woche vor der Prüfung vom Vorsitzenden der Prüfungskommission bekanntzugeben.
  3. Absatz 3,Zur Prüfung nach Absatz 2, darf der Anwärter erst nach einer Flugerfahrung von wenigstens 500 Flugstunden auf Flugzeugen und/oder Hubschraubern zugelassen werden.

Zuletzt aktualisiert am

06.12.2012

Gesetzesnummer

10011401

Dokumentnummer

NOR12147512

Alte Dokumentnummer

N9196842444L