Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Militärluftfahrt-Personalverordnung 1968
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 395/1968 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 401/2012Bundesgesetzblatt Nr. 395 aus 1968, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 401 aus 2012,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 17Paragraph 17
Index
92 Luft- und Weltraumfahrt
Text
Allgemeine Bestimmungen über Lehrbefähigungen
§ 17.Paragraph 17,
(1)Absatz eins,Lehrbefähigungen sind als Erweiterung (§ 2 Z 5) in Militärluftfahrt-Personalausweise einzutragen, wennLehrbefähigungen sind als Erweiterung (Paragraph 2, Ziffer 5,) in Militärluftfahrt-Personalausweise einzutragen, wenn
die in den Besonderen Bestimmungen für die jeweilige Lehrbefähigung enthaltenen Voraussetzungen erfüllt wurden,
der Anwärter bei Flügen verschiedener Arten nachgewiesen hat, daß er das Luftfahrzeug auch vom Sitz des zweiten Piloten aus beherrscht und
seine Fähigkeit anläßlich einer Prüfung nach Abs. 2 nachgewiesen hat.seine Fähigkeit anläßlich einer Prüfung nach Absatz 2, nachgewiesen hat.
(2)Absatz 2,Die Prüfung für die Lehrbefähigung besteht aus
einem theoretischen Prüfungsteil aus dem Gegenstand Flugpraxis, bezogen auf die Art der angestrebten Lehrbefähigung, in Form einer Besprechung von Fachproblemen ohne besondere Vorbereitung und
einem Probevortrag aus einem Teilgebiet der angestrebten Lehrbefähigung, bei dem der Prüfling ausreichende pädagogische Eignung nachzuweisen hat. Das Thema ist dem Prüfling spätestens eine Woche vor der Prüfung vom Vorsitzenden der Prüfungskommission bekanntzugeben.
(3)Absatz 3,Zur Prüfung nach Abs. 2 darf der Anwärter erst nach einer Flugerfahrung von wenigstens 500 Flugstunden auf Flugzeugen und/oder Hubschraubern zugelassen werden.Zur Prüfung nach Absatz 2, darf der Anwärter erst nach einer Flugerfahrung von wenigstens 500 Flugstunden auf Flugzeugen und/oder Hubschraubern zugelassen werden.
Zuletzt aktualisiert am
06.12.2012
Dokumentnummer
NOR12147512
Alte Dokumentnummer
N9196842444L