Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Militärluftfahrt-Personalverordnung 1968
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 395/1968 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 401/2012Bundesgesetzblatt Nr. 395 aus 1968, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 401 aus 2012,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 21Paragraph 21
Index
92 Luft- und Weltraumfahrt
Text
Theoretischer Teil der Militärflugzeugführerprüfung
§ 21.Paragraph 21,
(1)Absatz eins,Gegenstände des theoretischen Teiles der Militärflugzeugführerprüfung sind
Flugzeugkunde: Beschreibung der Funktion der Bauteile und der Zusatzausrüstung eines Flugzeuges sowie deren Zusammenwirken; Erläuterung des Betriebsverhaltens und der Betriebsgrenzen unter verschiedenen Bedingungen; Erkennen von möglichen Betriebsstörungen an ihren Symptomen und Veranlassung der entsprechenden erforderlichen Maßnahmen;
Instrumentenkunde: Kenntnis und Beschreibung der Funktion von Flugüberwachungs-, Triebwerküberwachungs- und Flugwerküberwachungsinstrumenten, Interpretation kombinierter Anzeigen und Darstellung der damit erforderlichen Maßnahmen des Piloten; Erkennen möglicher Fehlanzeigen von Instrumenten und Bezeichnung möglicher Abhilfen;
Triebwerkskunde: Kenntnis und Beschreibung der Funktion eines Turbinentriebwerkes, des Betriebsverhaltens und der Betriebsgrenzen unter verschiedenen Bedingungen sowie Erkennen möglicher Betriebsstörungen an ihren Symptomen und Veranlassung der entsprechend erforderlichen Maßnahmen;
Flugpraxis: Kenntnis und Anwendung der militärischen Flugbetriebsvorschriften, des Flughandbuches, der Piloten-Checkliste, der Beladungsvorschriften in Verbindung mit der Flugvorbereitung und mit der Flugdurchführung; Ausführung aller Flugmanöver und Notmaßnahmen sowie Erläuterung der Maßnahmen in Verbindung mit Notlandungen; Anwendung veröffentlichter Arbeitsunterlagen wie AIP, Notam, Pilotenhandbuch;
Aerodynamik: Kenntnis und Beschreibung der Leistungen, des Flugverhaltens und der Grenzwerte eines Flugzeuges nach ihren aerodynamischen Ursachen;
Luftnavigation: Insbesondere Kartenkunde, Berechnung von Kompaßkursen, Bestimmung von Flugwegen mit Flugzeitberechnung, Erstellung von Flugplänen, Windberechnung während des Fluges, Korrektur der Abtrift einschließlich Funknavigation; Kenntnis der terrestrischen und der Radionavigation, soweit dies für Sichtflüge bei Nacht erforderlich ist;
Flugwetterkunde: Auswertung der Flugwetterberatung in der Flugvorbereitung und der erkennbaren Wettererscheinungen während des Fluges;
Geographie: Kenntnis der Landschaften Österreichs und deren Besonderheiten, des Verlaufes der Staatsgrenzen, des Verlaufes der wichtigsten Längs- und Querfurchen, der Verkehrsverbindungen, der Flüsse und der wichtigsten Alpenübergänge; Kenntnis der Besonderheiten des grenznahen Raumes der Nachbarstaaten Österreichs;
Luftfahrtrecht: Kenntnis des Luftfahrtgesetzes, des Luftfahrthaftpflicht- und Versicherungsrechtes, der Luftverkehrsregeln, der für die Zivilluftfahrt geltenden Rechtsverordnungen, soweit diese für den Militärpiloten von Bedeutung sind; Kenntnis der Organisation und der Aufgaben der Flugsicherung, soweit diese mit der Tätigkeit der Militärpiloten in Verbindung stehen.
Schlagworte
Flugüberwachungsinstrument, Triebwerküberwachungsinstrument,
Längsfurche, Luftfahrthaftpflichtrecht
Zuletzt aktualisiert am
06.12.2012
Dokumentnummer
NOR12147516
Alte Dokumentnummer
N9196842448L