Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Militärluftfahrt-Personalverordnung 1968
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 395/1968 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 401/2012Bundesgesetzblatt Nr. 395 aus 1968, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 401 aus 2012,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 23Paragraph 23
Index
92 Luft- und Weltraumfahrt
Text
Navigations-Dreieckflug und Höhenflug
§ 23.Paragraph 23,
(1)Absatz eins,Beim Navigations-Dreieckflug und beim Höhenflug muß sich der Flugschüler allein an Bord des Militärflugzeuges befinden, ohne Anleitung fliegen und die gesamte Navigation einschließlich der Flugvorbereitung ohne Anleitung ausführen. Die Flüge dürfen erst nach erfolgreicher Ablegung der Prüfung nach den §§ 21 und 22 durchgeführt werden.Beim Navigations-Dreieckflug und beim Höhenflug muß sich der Flugschüler allein an Bord des Militärflugzeuges befinden, ohne Anleitung fliegen und die gesamte Navigation einschließlich der Flugvorbereitung ohne Anleitung ausführen. Die Flüge dürfen erst nach erfolgreicher Ablegung der Prüfung nach den Paragraphen 21 und 22 durchgeführt werden.
(2)Absatz 2,Der Navigations-Dreieckflug ist über eine Strecke von wenigstens 300 km Luftlinie mit zwei vorher festgelegten Zwischenlandungen, und zwar womöglich an einem Tag, auszuführen.
(3)Absatz 3,Der Höhenflug muß durch wenigstens 30 Minuten in einer Höhe von wenigstens 3 000 m über dem Meeresspiegel oder, wenn die Betriebsvorschriften für das Militärflugzeug eine solche Höhe nicht zulassen, in der für das Flugzeug höchstzulässigen Höhe ausgeführt werden. Der Höhenflug kann mit dem Navigations-Dreieckflug in einem Flug verbunden werden.
(4)Absatz 4,Bei Inhabern gültiger Zivilluftfahrerscheine für Motorflugzeugpiloten (§ 1 Abs. 3 Teil IA Z 1 der Zivilluftfahrt-Personalverordnung in der jeweils geltenden Fassung) kann auf die Flüge nach Abs. 2 und 3 verzichtet werden, wenn der Anwärter derartige Flüge bereits als Zivilluftfahrer durchgeführt hat.Bei Inhabern gültiger Zivilluftfahrerscheine für Motorflugzeugpiloten (Paragraph eins, Absatz 3, Teil IA Ziffer eins, der Zivilluftfahrt-Personalverordnung in der jeweils geltenden Fassung) kann auf die Flüge nach Absatz 2 und 3 verzichtet werden, wenn der Anwärter derartige Flüge bereits als Zivilluftfahrer durchgeführt hat.
Zuletzt aktualisiert am
06.12.2012
Dokumentnummer
NOR12147518
Alte Dokumentnummer
N9196842450L