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§ 23 MLPV 1968

Fassungen
01.07.1983 bis 31.12.2012
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 2301.07.198331.12.2012 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 401/2012

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Militärluftfahrt-Personalverordnung 1968

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 395 aus 1968, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 401 aus 2012,

Typ

V

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 23

Inkrafttretensdatum

01.07.1983

Außerkrafttretensdatum

31.12.2012aufgehoben durch BGBl. II Nr. 401/2012

Abkürzung

MLPV 1968

Index

92 Luft- und Weltraumfahrt

Text

Navigations-Dreieckflug und Höhenflug

Paragraph 23,

  1. Absatz eins,Beim Navigations-Dreieckflug und beim Höhenflug muß sich der Flugschüler allein an Bord des Militärflugzeuges befinden, ohne Anleitung fliegen und die gesamte Navigation einschließlich der Flugvorbereitung ohne Anleitung ausführen. Die Flüge dürfen erst nach erfolgreicher Ablegung der Prüfung nach den Paragraphen 21 und 22 durchgeführt werden.
  2. Absatz 2,Der Navigations-Dreieckflug ist über eine Strecke von wenigstens 300 km Luftlinie mit zwei vorher festgelegten Zwischenlandungen, und zwar womöglich an einem Tag, auszuführen.
  3. Absatz 3,Der Höhenflug muß durch wenigstens 30 Minuten in einer Höhe von wenigstens 3 000 m über dem Meeresspiegel oder, wenn die Betriebsvorschriften für das Militärflugzeug eine solche Höhe nicht zulassen, in der für das Flugzeug höchstzulässigen Höhe ausgeführt werden. Der Höhenflug kann mit dem Navigations-Dreieckflug in einem Flug verbunden werden.
  4. Absatz 4,Bei Inhabern gültiger Zivilluftfahrerscheine für Motorflugzeugpiloten (Paragraph eins, Absatz 3, Teil IA Ziffer eins, der Zivilluftfahrt-Personalverordnung in der jeweils geltenden Fassung) kann auf die Flüge nach Absatz 2 und 3 verzichtet werden, wenn der Anwärter derartige Flüge bereits als Zivilluftfahrer durchgeführt hat.

Zuletzt aktualisiert am

06.12.2012

Gesetzesnummer

10011401

Dokumentnummer

NOR12147518

Alte Dokumentnummer

N9196842450L