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§ 26 MLPV 1968

Fassungen
01.07.1983 bis 31.12.2012
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 2601.07.198331.12.2012 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 401/2012

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Militärluftfahrt-Personalverordnung 1968

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 395 aus 1968, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 401 aus 2012,

Typ

V

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 26

Inkrafttretensdatum

01.07.1983

Außerkrafttretensdatum

31.12.2012aufgehoben durch BGBl. II Nr. 401/2012

Abkürzung

MLPV 1968

Index

92 Luft- und Weltraumfahrt

Text

Verlängerung und Erneuerung der Gültigkeitsdauer der Grundbefähigung

Paragraph 26,

  1. Absatz eins,Für die Verlängerung der Gültigkeitsdauer (Paragraph 13,) des Militärflugzeugführerscheines hinsichtlich der Grundbefähigung sind Motorflüge von mindestens 40 Stunden Gesamtflugdauer, davon wenigstens 20 Stunden als verantwortlicher Pilot, innerhalb der Gültigkeitsperiode erforderlich.
  2. Absatz 2,In der Gesamtflugzeit von 40 Stunden nach Absatz eins, müssen Motorflüge von insgesamt wenigstens drei Stunden Dauer als Sichtflüge bei Nacht (Paragraph 24,) oder als Instrumentenflüge bei Nacht sowie mindestens je zehn Abflüge und Landungen bei Nacht enthalten sein.
  3. Absatz 3,Auf die Gesamtflugzeit nach Absatz eins,, nicht aber auf die als verantwortlicher Pilot erforderliche Flugzeit, sind Flüge mit Hubschraubern voll anzurechnen.
  4. Absatz 4,Vor der Erneuerung der Gültigkeitsdauer des Militärflugzeugführerscheines ist eine Stellungnahme der Prüfungskommission (Paragraph 5,) einzuholen. Der Stellungnahme ist das Ergebnis der nach den Paragraphen 21, 22 und 24 neuerlich abzulegenden Prüfungen zugrunde zu legen; die Prüfungskommission kann unter Berücksichtigung der fliegerischen Erfahrungen und der Dauer der Flugunterbrechung des Prüflings Abweichungen von den Prüfungsaufgaben anordnen; dies ist in der Prüfungsniederschrift festzuhalten.
  5. Absatz 5,Eine Stellungnahme der Prüfungskommission nach Absatz 4, ist nicht erforderlich, wenn der Inhaber des ruhenden Militärflugzeugführerscheines innerhalb der letzten zwölf Monate vor Antrag auf Erneuerung der Gültigkeitsdauer die für die Verlängerung der Gültigkeitsdauer erforderlichen Voraussetzungen (Absatz eins bis 3) erfüllt hat.

Zuletzt aktualisiert am

06.12.2012

Gesetzesnummer

10011401

Dokumentnummer

NOR12147520

Alte Dokumentnummer

N9196842452L