Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Militärluftfahrt-Personalverordnung 1968
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 395/1968 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 401/2012Bundesgesetzblatt Nr. 395 aus 1968, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 401 aus 2012,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 26Paragraph 26
Index
92 Luft- und Weltraumfahrt
Text
Verlängerung und Erneuerung der Gültigkeitsdauer der Grundbefähigung
§ 26.Paragraph 26,
(1)Absatz eins,Für die Verlängerung der Gültigkeitsdauer (§ 13) des Militärflugzeugführerscheines hinsichtlich der Grundbefähigung sind Motorflüge von mindestens 40 Stunden Gesamtflugdauer, davon wenigstens 20 Stunden als verantwortlicher Pilot, innerhalb der Gültigkeitsperiode erforderlich.Für die Verlängerung der Gültigkeitsdauer (Paragraph 13,) des Militärflugzeugführerscheines hinsichtlich der Grundbefähigung sind Motorflüge von mindestens 40 Stunden Gesamtflugdauer, davon wenigstens 20 Stunden als verantwortlicher Pilot, innerhalb der Gültigkeitsperiode erforderlich.
(2)Absatz 2,In der Gesamtflugzeit von 40 Stunden nach Abs. 1 müssen Motorflüge von insgesamt wenigstens drei Stunden Dauer als Sichtflüge bei Nacht (§ 24) oder als Instrumentenflüge bei Nacht sowie mindestens je zehn Abflüge und Landungen bei Nacht enthalten sein.In der Gesamtflugzeit von 40 Stunden nach Absatz eins, müssen Motorflüge von insgesamt wenigstens drei Stunden Dauer als Sichtflüge bei Nacht (Paragraph 24,) oder als Instrumentenflüge bei Nacht sowie mindestens je zehn Abflüge und Landungen bei Nacht enthalten sein.
(3)Absatz 3,Auf die Gesamtflugzeit nach Abs. 1, nicht aber auf die als verantwortlicher Pilot erforderliche Flugzeit, sind Flüge mit Hubschraubern voll anzurechnen.Auf die Gesamtflugzeit nach Absatz eins,, nicht aber auf die als verantwortlicher Pilot erforderliche Flugzeit, sind Flüge mit Hubschraubern voll anzurechnen.
(4)Absatz 4,Vor der Erneuerung der Gültigkeitsdauer des Militärflugzeugführerscheines ist eine Stellungnahme der Prüfungskommission (§ 5) einzuholen. Der Stellungnahme ist das Ergebnis der nach den §§ 21, 22 und 24 neuerlich abzulegenden Prüfungen zugrunde zu legen; die Prüfungskommission kann unter Berücksichtigung der fliegerischen Erfahrungen und der Dauer der Flugunterbrechung des Prüflings Abweichungen von den Prüfungsaufgaben anordnen; dies ist in der Prüfungsniederschrift festzuhalten.Vor der Erneuerung der Gültigkeitsdauer des Militärflugzeugführerscheines ist eine Stellungnahme der Prüfungskommission (Paragraph 5,) einzuholen. Der Stellungnahme ist das Ergebnis der nach den Paragraphen 21, 22 und 24 neuerlich abzulegenden Prüfungen zugrunde zu legen; die Prüfungskommission kann unter Berücksichtigung der fliegerischen Erfahrungen und der Dauer der Flugunterbrechung des Prüflings Abweichungen von den Prüfungsaufgaben anordnen; dies ist in der Prüfungsniederschrift festzuhalten.
(5)Absatz 5,Eine Stellungnahme der Prüfungskommission nach Abs. 4 ist nicht erforderlich, wenn der Inhaber des ruhenden Militärflugzeugführerscheines innerhalb der letzten zwölf Monate vor Antrag auf Erneuerung der Gültigkeitsdauer die für die Verlängerung der Gültigkeitsdauer erforderlichen Voraussetzungen (Abs. 1 bis 3) erfüllt hat.Eine Stellungnahme der Prüfungskommission nach Absatz 4, ist nicht erforderlich, wenn der Inhaber des ruhenden Militärflugzeugführerscheines innerhalb der letzten zwölf Monate vor Antrag auf Erneuerung der Gültigkeitsdauer die für die Verlängerung der Gültigkeitsdauer erforderlichen Voraussetzungen (Absatz eins bis 3) erfüllt hat.
Zuletzt aktualisiert am
06.12.2012
Dokumentnummer
NOR12147520
Alte Dokumentnummer
N9196842452L