Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Militärluftfahrt-Personalverordnung 1968
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 395/1968 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 401/2012Bundesgesetzblatt Nr. 395 aus 1968, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 401 aus 2012,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 28Paragraph 28
Index
92 Luft- und Weltraumfahrt
Text
Typenerweiterung
§ 28.Paragraph 28,
(1)Absatz eins,Militärflugzeuge mit einem höchstzulässigen Abfluggewicht von mehr als 2 000 kg oder mehrmotorige Militärflugzeuge ohne Rücksicht auf das höchstzulässige Abfluggewicht dürfen im Fluge geführt werden, wenn die betreffende Type im Militärflugzeugführerschein eingetragen ist (Typenerweiterung). Diese Eintragung beinhaltet auch die Fähigkeit, mit Militärluftfahrzeugen dieser Type Sichtflüge bei Nacht auszuführen sowie Sprechfunkverbindung herzustellen und aufrechtzuerhalten.
(2)Absatz 2,Voraussetzung für die Eintragung der Typenerweiterung ist die Ablegung einer Zusatzprüfung, deren
theoretischer Teil aus den Gegenständen der lit. a bis e des § 21, unter besonderer Berücksichtigung der neuen Type, undtheoretischer Teil aus den Gegenständen der Litera a bis e des Paragraph 21,, unter besonderer Berücksichtigung der neuen Type, und
praktischer Teil aus den Flügen nach § 22 Abs. 1praktischer Teil aus den Flügen nach Paragraph 22, Absatz eins
besteht.
(3)Absatz 3,Für die Verlängerung der Gültigkeitsdauer (§ 13) einer Typenerweiterung sind Flüge von wenigstens fünf Stunden Dauer als verantwortlicher Pilot mit der betreffenden Type durchzuführen. Die Flüge sind auf die nach § 26 Abs. 2 erforderliche Flugzeit anzurechnen.Für die Verlängerung der Gültigkeitsdauer (Paragraph 13,) einer Typenerweiterung sind Flüge von wenigstens fünf Stunden Dauer als verantwortlicher Pilot mit der betreffenden Type durchzuführen. Die Flüge sind auf die nach Paragraph 26, Absatz 2, erforderliche Flugzeit anzurechnen.
(4)Absatz 4,Für die Erneuerung der Gültigkeitsdauer einer Typenerweiterung ist eine Prüfung nach Abs. 2 abzulegen; § 26 Abs. 5 ist sinngemäß anzuwenden.Für die Erneuerung der Gültigkeitsdauer einer Typenerweiterung ist eine Prüfung nach Absatz 2, abzulegen; Paragraph 26, Absatz 5, ist sinngemäß anzuwenden.
Zuletzt aktualisiert am
06.12.2012
Dokumentnummer
NOR12147522
Alte Dokumentnummer
N9196842454L