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§ 2 MLPV 1968

Fassungen
01.07.1983 bis 31.12.2000 — BGBl. Nr. 314/1983
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 201.01.200131.12.2012 § → § aufgehoben durch BGBl. II Nr. 401/2012
§ 201.07.198331.12.2000 BGBl. Nr. 314/1983

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Militärluftfahrt-Personalverordnung 1968

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 395 aus 1968, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Nr. 314 aus 1983,

Typ

V

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 2

Inkrafttretensdatum

01.07.1983BGBl. Nr. 314/1983

Außerkrafttretensdatum

31.12.2000

Abkürzung

MLPV 1968

Index

92 Luft- und Weltraumfahrt

Text

Paragraph 2, Begriffsbestimmungen

Im Sinne dieser Verordnung gelten bzw. gilt - sofern sich aus einzelnen Bestimmungen nichts anderes ergibt - als:

  1. Ziffer eins
    Anwärter: ein Angehöriger des Bundesheeres oder der Heeresverwaltung, der für eine bestimmte in dieser Verordnung geregelte Tätigkeit im Bereiche der Militärluftfahrt vorgesehen ist.
  2. Ziffer 2
    Ausbildung: die Vorbereitung eines Anwärters, Flugschülers, Militärluftfahrers oder des Inhabers eines „sonstigen Militärluftfahrt-Personalausweises'' für eine in dieser Verordnung geregelte Befähigung.
  3. Ziffer 3
    Erneuerung der Gültigkeitsdauer: der Vorgang, durch den ein Militärluftfahrt-Personalausweis, dessen Gültigkeitsdauer abgelaufen ist, oder eine aus dem Militärluftfahrt-Personalausweis gestrichene Erweiterung innerhalb der Ruhenszeit neuerlich in Gültigkeit gesetzt werden.
  4. Ziffer 4
    Erstuntersuchung: das Verfahren, in dem geprüft wird, ob ein Anwärter (Ziffer eins,) die für die Ausstellung eines bestimmten Militärluftfahrt-Personalausweises erforderliche körperliche und geistige Eignung hat.
  5. Ziffer 5
    Erweiterung (der Grundbefähigung): eine über die Grundbefähigung hinausreichende fachliche Befähigung.
  6. Ziffer 6
    Fachliche Befähigung: das durch eine bestimmte Laufbahn oder Prüfung erreichte Ausbildungsziel.
  7. Ziffer 7
    Flugprüfung: jener Teil einer Prüfung, bei dem der Prüfling seine Fertigkeiten in der Führung eines Luftfahrzeuges im Fluge zu zeigen hat.
  8. Ziffer 8
    Grundbefähigung: das Ergebnis der fachlichen Ausbildung, das zur Ausstellung eines Militärluftfahrt-Personalausweises, ausgenommen eines Militär-Flugschülerausweises, führt.
  9. Ziffer 9
    Gültigkeitsperiode: der Zeitraum von der Ausstellung beziehungsweise von der Verlängerung der Gültigkeitsdauer des Militärluftfahrt-Personalausweises bis zum Ablauf der Gültigkeitsdauer.
  10. Ziffer 10
    Hochgebirge: ein oberhalb der Baumgrenze liegendes Gelände.
  11. Ziffer 11
    Kontrolluntersuchung: das Verfahren, in dem geprüft wird, ob der Inhaber eines gültigen oder eines ruhenden Militärluftfahrt-Personalausweises noch den anläßlich der Erstuntersuchung (Ziffer 4,) festgestellten Tauglichkeitsgrad hat.
  12. Ziffer 12
    Militärflugzeug: ein mit militärischen Kennzeichen (Paragraph 2, der Militärluftfahrzeugkennzeichen-Verordnung, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1961,) versehenes Luftfahrzeug mit Tragflächen.
  13. Ziffer 13
    Militärhubschrauber: ein mit militärischen Kennzeichen (Paragraph 2, der Militärluftfahrtkennzeichen-Verordnung) versehenes Luftfahrzeug mit Drehflügeln.
  14. Ziffer 14
    Militärluftfahrzeug: jedes nach Paragraph 2, der Militärluftfahrzeugkennzeichen-Verordnung gekennzeichnete Luftfahrzeug (Paragraph 11, Absatz eins, Luftfahrtgesetz).
  15. Ziffer 15
    Militärluftfahrer: Militärflugzeugführer, Militär-Hubschrauberführer, Militär-Segelflugzeugführer, Militär-Bordtechniker, Militär-Luftbildner, Militär-Fallschirmspringer und Militärflugschüler mit der Befähigung nach Paragraph 15, Absatz 3, 16. Militärpilot: Militärflugzeugführer, Militär-Hubschrauberführer
    und Militär-Segelflugzeugführer.
  16. Ziffer 17
    Militärluftfahrerscheine: die Militärluftfahrt-Personalausweise für Militärluftfahrer.
  17. Ziffer 18
    Motorflugzeuge: mit Kraft angetriebene Luftfahrzeuge (Paragraph 14, Litera a, der Luftverkehrsregeln 1967, Bundesgesetzblatt Nr 56, in der Fassung der LVR-Novelle 1968, Bundesgesetzblatt Nr. 42).
  18. Ziffer 19
    Prüfling: Anwärter (Ziffer eins,), Flugschüler, Militärluftfahrer oder Inhaber eines „sonstigen Militärluftfahrt-Personalausweises'' vom Beginn bis zum Ende einer Prüfung.
  19. Ziffer 20
    Prüfung: die Feststellung der fachlichen Befähigung. Die Prüfung besteht aus einem theoretischen und einem praktischen Teil.
  20. Ziffer 21
    Ruhende Befähigung: eine Befähigung nach dieser Verordnung bei Militärluftfahrern (Ziffer 15,) bis zum Ablauf des dritten Jahres, beim sonstigen militärischen Luftfahrtpersonal (Ziffer 23,) bis zum Ablauf des achten Jahres nach der letzten Gültigkeitsperiode, sofern nicht im Paragraph 3, Absatz 8 und 9 etwas anderes bestimmt wird.
  21. Ziffer 22
    Ruhenszeit: Die sich aus Ziffer 21, ergebenden Zeiträume.
  22. Ziffer 23
    Sonstiges militärisches Luftfahrtpersonal: Alle Inhaber von Militärluftfahrt-Personalausweisen, soweit sie nicht Militärluftfahrer (Ziffer 15,) sind.
  23. Ziffer 24
    Tiefflug: ein Flug in einer Flughöhe von weniger als 50 m über Grund, soweit diese Höhe nicht unmittelbar mit dem Abflug oder mit der Landung in Verbindung steht.
  24. Ziffer 25
    Überlandflug: ein Flug, der aus einem um einen Militärflugplatz festgelegten Ausnahmebereich (Paragraph 121, Luftfahrtgesetz) oder aus der Kontrollzone eines Flughafens hinausführt.
  25. Ziffer 26
    Verlängerung der Gültigkeitsdauer: der Vorgang, durch den die Gültigkeitsperiode eines noch gültigen Militärluftfahrt-Personalausweises um den in dieser Verordnung vorgesehenen Zeitraum verlängert wird.
  26. Ziffer 27
    Zeitliche Militärfliegeruntauglichkeit: der vorübergehende Verlust eines oder mehrerer für den Tauglichkeitsgrad erforderlicher Mindesterfordernisse.

Gesetzesnummer

10011401

Dokumentnummer

NOR12147497

Alte Dokumentnummer

N9196842429L