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§ 48 MLPV 1968

Fassungen
01.07.1983 bis 31.12.2012
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 4801.07.198331.12.2012 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 401/2012

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Militärluftfahrt-Personalverordnung 1968

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 395 aus 1968, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 401 aus 2012,

Typ

V

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 48

Inkrafttretensdatum

01.07.1983

Außerkrafttretensdatum

31.12.2012aufgehoben durch BGBl. II Nr. 401/2012

Abkürzung

MLPV 1968

Index

92 Luft- und Weltraumfahrt

Text

Instrumentenflugbefähigung

Paragraph 48,

  1. Absatz eins,Die Fähigkeit, Instrumentenflüge (Paragraph 2, Ziffer 24, der Luftverkehrsregeln 1967) mit bestimmten Typen von Militärluftfahrzeugen durchzuführen, wird durch Anschluß eines Beiblattes (Anhang römisch eins Teil C) Anmerkung, Anhang römisch eins nicht darstellbar) zum Militärluftfahrerschein und der Typeneintragung in dieses Beiblatt bescheinigt.
  2. Absatz 2,Voraussetzungen für die Eintragung der Instrumentenflugbefähigung im Beiblatt (Absatz eins,) hinsichtlich der ersten Type sind
    1. Litera a
      die Befähigung des Militärpiloten, diese Type nach Sichtflugregeln im Fluge zu führen (Paragraphen 19, oder 33),
    2. Litera b
      mindestens 150 Gesamtflugstunden, davon mindestens 20 Stunden innerhalb der letzten zwölf Monate vor Beginn der praktischen Instrumentenflugprüfung (Paragraph 50,); in der Gesamtflugzeit müssen Überlandflüge von wenigstens 50 Stunden Dauer und Instrumentenflüge unter Aufsicht eines befähigten Fluglehrers von mindestens 40 Stunden Dauer enthalten sein. Auf die erforderliche Instrumentenflugzeit können Übungen auf einem Instrumentenflugübungsgerät, die unter Aufsicht eines Befähigten nach Paragraph 95, durchgeführt wurden und/oder Instrumentenübungsflüge bis zum Gesamtausmaß von 20 Stunden voll angerechnet werden,
    3. Litera c
      Nachweis der Fähigkeit im Aufnehmen von 35 Morsezeichen in der Minute und
    4. Litera d
      die Ablegung der Instrumentenflugprüfung nach den Paragraphen 49 und 50,
  3. Absatz 3,Zu Übungszwecken durchgeführte Instrumentenflüge mit einsitzigen Militärluftfahrzeugen dürfen nur durchgeführt werden, wenn der den Instrumentenflug Übende
    1. Litera a
      für Instrumentenflüge mit mindestens einer Type befähigt ist,
    2. Litera b
      Instrumentenflüge als verantwortlicher Pilot mit einer Gesamtflugdauer von wenigstens fünf Stunden durchgeführt hat und
    3. Litera c
      für Verbandflüge (Paragraph 52,) befähigt ist.
  4. Absatz 4,Voraussetzungen für die Erweiterung der Instrumentenflugbefähigung auf eine andere Type (Instrumentenflug-Typenerweiterung) sind
    1. Litera a
      die Befähigung des Militärpiloten, diese Type nach Sichtflugregeln im Fluge zu führen (Paragraphen 19 und 33) und
    2. Litera b
      die Ablegung des praktischen Teiles der Instrumentenflugprüfung (Paragraph 50,) mit einem Luftfahrzeug der betreffenden Type; diese Prüfung ist unbeschadet der Bestimmungen des Paragraph 5, Absatz eins und 2 vor einem Prüfer abzulegen, der die Lehrbefähigung besitzt.
  5. Absatz 5,Für die Verlängerung der Gültigkeitsdauer (Paragraph 13,) der Instrumentenflugbefähigung ist in Zeitabständen von höchstens sechs Monaten ein Flug nach Instrumentenflugregeln mit Durchstoß- oder Landeverfahren unter Aufsicht eines nach Paragraph 5, Absatz 3, bestellten Prüfers, der selbst gültig zu Instrumentenflügen befähigt ist, erforderlich; soll die Gültigkeitsdauer hinsichtlich mehrerer Typen verlängert werden, so muß mit jeder Type ein Überprüfungsflug innerhalb der Gültigkeitsperiode durchgeführt werden, wobei der Abstand zwischen zwei Überprüfungsflügen nicht länger als sechs Monate betragen darf.
  6. Absatz 6,Für die Erneuerung der Gültigkeitsdauer der Instrumentenflugbefähigung auf einer bestimmten Type ist die Ablegung des praktischen Prüfungsteiles der Instrumentenflugprüfung nach Paragraph 50, Absatz 2, Litera b, erforderlich; die Ablegung dieser Prüfung ist durch einen Übungsflug nach Absatz 5, zu ersetzen, wenn die Erneuerung nur deshalb erfolgt, weil die Sechsmonatefrist (Absatz 5,) versäumt wurde.

Schlagworte

Durchstoßverfahren

Zuletzt aktualisiert am

06.12.2012

Gesetzesnummer

10011401

Dokumentnummer

NOR12147540

Alte Dokumentnummer

N9196842472L