Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Militärluftfahrt-Personalverordnung 1968
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 395/1968 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 401/2012Bundesgesetzblatt Nr. 395 aus 1968, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 401 aus 2012,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 48Paragraph 48
Index
92 Luft- und Weltraumfahrt
Text
Instrumentenflugbefähigung
§ 48.Paragraph 48,
(1)Absatz eins,Die Fähigkeit, Instrumentenflüge (§ 2 Z 24 der Luftverkehrsregeln 1967) mit bestimmten Typen von Militärluftfahrzeugen durchzuführen, wird durch Anschluß eines Beiblattes (Anhang I Teil C) (Anm.: Anhang I nicht darstellbar) zum Militärluftfahrerschein und der Typeneintragung in dieses Beiblatt bescheinigt.Die Fähigkeit, Instrumentenflüge (Paragraph 2, Ziffer 24, der Luftverkehrsregeln 1967) mit bestimmten Typen von Militärluftfahrzeugen durchzuführen, wird durch Anschluß eines Beiblattes (Anhang römisch eins Teil C) Anmerkung, Anhang römisch eins nicht darstellbar) zum Militärluftfahrerschein und der Typeneintragung in dieses Beiblatt bescheinigt.
(2)Absatz 2,Voraussetzungen für die Eintragung der Instrumentenflugbefähigung im Beiblatt (Abs. 1) hinsichtlich der ersten Type sindVoraussetzungen für die Eintragung der Instrumentenflugbefähigung im Beiblatt (Absatz eins,) hinsichtlich der ersten Type sind
die Befähigung des Militärpiloten, diese Type nach Sichtflugregeln im Fluge zu führen (§§ 19 oder 33),die Befähigung des Militärpiloten, diese Type nach Sichtflugregeln im Fluge zu führen (Paragraphen 19, oder 33),
mindestens 150 Gesamtflugstunden, davon mindestens 20 Stunden innerhalb der letzten zwölf Monate vor Beginn der praktischen Instrumentenflugprüfung (§ 50); in der Gesamtflugzeit müssen Überlandflüge von wenigstens 50 Stunden Dauer und Instrumentenflüge unter Aufsicht eines befähigten Fluglehrers von mindestens 40 Stunden Dauer enthalten sein. Auf die erforderliche Instrumentenflugzeit können Übungen auf einem Instrumentenflugübungsgerät, die unter Aufsicht eines Befähigten nach § 95 durchgeführt wurden und/oder Instrumentenübungsflüge bis zum Gesamtausmaß von 20 Stunden voll angerechnet werden,mindestens 150 Gesamtflugstunden, davon mindestens 20 Stunden innerhalb der letzten zwölf Monate vor Beginn der praktischen Instrumentenflugprüfung (Paragraph 50,); in der Gesamtflugzeit müssen Überlandflüge von wenigstens 50 Stunden Dauer und Instrumentenflüge unter Aufsicht eines befähigten Fluglehrers von mindestens 40 Stunden Dauer enthalten sein. Auf die erforderliche Instrumentenflugzeit können Übungen auf einem Instrumentenflugübungsgerät, die unter Aufsicht eines Befähigten nach Paragraph 95, durchgeführt wurden und/oder Instrumentenübungsflüge bis zum Gesamtausmaß von 20 Stunden voll angerechnet werden,
Nachweis der Fähigkeit im Aufnehmen von 35 Morsezeichen in der Minute und
die Ablegung der Instrumentenflugprüfung nach den §§ 49 und 50.die Ablegung der Instrumentenflugprüfung nach den Paragraphen 49 und 50,
(3)Absatz 3,Zu Übungszwecken durchgeführte Instrumentenflüge mit einsitzigen Militärluftfahrzeugen dürfen nur durchgeführt werden, wenn der den Instrumentenflug Übende
für Instrumentenflüge mit mindestens einer Type befähigt ist,
Instrumentenflüge als verantwortlicher Pilot mit einer Gesamtflugdauer von wenigstens fünf Stunden durchgeführt hat und
für Verbandflüge (§ 52) befähigt ist.für Verbandflüge (Paragraph 52,) befähigt ist.
(4)Absatz 4,Voraussetzungen für die Erweiterung der Instrumentenflugbefähigung auf eine andere Type (Instrumentenflug-Typenerweiterung) sind
die Befähigung des Militärpiloten, diese Type nach Sichtflugregeln im Fluge zu führen (§§ 19 und 33) unddie Befähigung des Militärpiloten, diese Type nach Sichtflugregeln im Fluge zu führen (Paragraphen 19 und 33) und
die Ablegung des praktischen Teiles der Instrumentenflugprüfung (§ 50) mit einem Luftfahrzeug der betreffenden Type; diese Prüfung ist unbeschadet der Bestimmungen des § 5 Abs. 1 und 2 vor einem Prüfer abzulegen, der die Lehrbefähigung besitzt.die Ablegung des praktischen Teiles der Instrumentenflugprüfung (Paragraph 50,) mit einem Luftfahrzeug der betreffenden Type; diese Prüfung ist unbeschadet der Bestimmungen des Paragraph 5, Absatz eins und 2 vor einem Prüfer abzulegen, der die Lehrbefähigung besitzt.
(5)Absatz 5,Für die Verlängerung der Gültigkeitsdauer (§ 13) der Instrumentenflugbefähigung ist in Zeitabständen von höchstens sechs Monaten ein Flug nach Instrumentenflugregeln mit Durchstoß- oder Landeverfahren unter Aufsicht eines nach § 5 Abs. 3 bestellten Prüfers, der selbst gültig zu Instrumentenflügen befähigt ist, erforderlich; soll die Gültigkeitsdauer hinsichtlich mehrerer Typen verlängert werden, so muß mit jeder Type ein Überprüfungsflug innerhalb der Gültigkeitsperiode durchgeführt werden, wobei der Abstand zwischen zwei Überprüfungsflügen nicht länger als sechs Monate betragen darf.Für die Verlängerung der Gültigkeitsdauer (Paragraph 13,) der Instrumentenflugbefähigung ist in Zeitabständen von höchstens sechs Monaten ein Flug nach Instrumentenflugregeln mit Durchstoß- oder Landeverfahren unter Aufsicht eines nach Paragraph 5, Absatz 3, bestellten Prüfers, der selbst gültig zu Instrumentenflügen befähigt ist, erforderlich; soll die Gültigkeitsdauer hinsichtlich mehrerer Typen verlängert werden, so muß mit jeder Type ein Überprüfungsflug innerhalb der Gültigkeitsperiode durchgeführt werden, wobei der Abstand zwischen zwei Überprüfungsflügen nicht länger als sechs Monate betragen darf.
(6)Absatz 6,Für die Erneuerung der Gültigkeitsdauer der Instrumentenflugbefähigung auf einer bestimmten Type ist die Ablegung des praktischen Prüfungsteiles der Instrumentenflugprüfung nach § 50 Abs. 2 lit. b erforderlich; die Ablegung dieser Prüfung ist durch einen Übungsflug nach Abs. 5 zu ersetzen, wenn die Erneuerung nur deshalb erfolgt, weil die Sechsmonatefrist (Abs. 5) versäumt wurde.Für die Erneuerung der Gültigkeitsdauer der Instrumentenflugbefähigung auf einer bestimmten Type ist die Ablegung des praktischen Prüfungsteiles der Instrumentenflugprüfung nach Paragraph 50, Absatz 2, Litera b, erforderlich; die Ablegung dieser Prüfung ist durch einen Übungsflug nach Absatz 5, zu ersetzen, wenn die Erneuerung nur deshalb erfolgt, weil die Sechsmonatefrist (Absatz 5,) versäumt wurde.
Schlagworte
Durchstoßverfahren
Zuletzt aktualisiert am
06.12.2012
Dokumentnummer
NOR12147540
Alte Dokumentnummer
N9196842472L