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§ 4 MLPV 1968

Fassungen
01.01.1980 bis 31.12.2012
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 401.01.198031.12.2012 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 401/2012

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Militärluftfahrt-Personalverordnung 1968

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 395 aus 1968, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 401 aus 2012,

Typ

V

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 4

Inkrafttretensdatum

01.01.1980

Außerkrafttretensdatum

31.12.2012aufgehoben durch BGBl. II Nr. 401/2012

Abkürzung

MLPV 1968

Index

92 Luft- und Weltraumfahrt

Text

Paragraph 4, Begriff der Verläßlichkeit

  1. Absatz eins,Verläßlichkeit ist anzunehmen, wenn keine Umstände nach Absatz 2 und 3 entgegenstehen und insbesondere nicht zu erwarten ist, daß der Anwärter (Inhaber eines Militärluftfahrt-Personalausweises) militärische Interessen oder die öffentliche Ordnung und Sicherheit gefährden würde.
  2. Absatz 2,Als verläßlich ist insbesondere nicht anzusehen, wer beschränkt oder voll entmündigt ist, wegen Mißbrauches von Alkohol oder Suchtgiften amtsbekannt ist, oder wegen eines Verbrechens überhaupt bestraft worden ist, oder sich wiederholt eines Vergehens gegen Leib und Leben, gegen die Freiheit, gegen fremdes Vermögen oder gemeingefährlicher strafbarer Handlungen schuldig gemacht hat, oder wiederholt von Verwaltungsbehörden wegen Verletzung von Verkehrs- oder Zollvorschriften bestraft worden ist.
  3. Absatz 3,Bei Vorliegen von Vorstrafen anderer Art oder wiederholtem Verstoß gegen die militärischen Dienstvorschriften, wodurch das Vertrauen gegen den Bestraften bzw. Gemaßregelten beeinträchtigt werden könnte, hat das Bundesministerium für Landesverteidigung mit Rücksicht auf das Verhalten seit dem Vorfall zu prüfen, ob und inwieweit die Verläßlichkeit dennoch gegeben ist; im Zweifelsfalle ist eine Probezeit zu bestimmen, innerhalb welcher der Gemaßregelte in bezug auf die Verläßlichkeit zu beobachten und nach Ablauf dieser Zeit zu beurteilen ist.

Schlagworte





Verkehrsvorschrift

Zuletzt aktualisiert am

06.12.2012

Gesetzesnummer

10011401

Dokumentnummer

NOR12147499

Alte Dokumentnummer

N9196842431L