Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Militärluftfahrt-Personalverordnung 1968
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 395/1968 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 401/2012Bundesgesetzblatt Nr. 395 aus 1968, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 401 aus 2012,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 50Paragraph 50
Index
92 Luft- und Weltraumfahrt
Text
Praktischer Teil der Instrumentenflugprüfung
§ 50.Paragraph 50,
(1)Absatz eins,Beim praktischen Teil der Instrumentenflugprüfung hat der Prüfling vorerst seine fachliche Befähigung auf einem Instrumentenflugübungsgerät nachzuweisen; die fachliche Befähigung ist unter Berücksichtigung der nach Abs. 4 zulässigen Abweichungen zu beurteilen.Beim praktischen Teil der Instrumentenflugprüfung hat der Prüfling vorerst seine fachliche Befähigung auf einem Instrumentenflugübungsgerät nachzuweisen; die fachliche Befähigung ist unter Berücksichtigung der nach Absatz 4, zulässigen Abweichungen zu beurteilen.
(2)Absatz 2,Der Prüfling hat sodann
einen Instrumentenflug ohne Sicht und
einen Flug nach Instrumentenflugregeln über eine Strecke von mindestens 250 km, in dessen Verlauf zwei Flugplätze mit Durchstoß- oder Landeverfahren anzufliegen sind,
durchzuführen.
(3)Absatz 3,Der Prüfungsflug nach Abs. 2 lit. a ist ab einer Höhe von 60 m über Grund ohne Sicht auszuführen. Der Prüfling hat nach Anordnung der Prüfungskommission folgende Prüfungsaufgaben auszuführen:Der Prüfungsflug nach Absatz 2, Litera a, ist ab einer Höhe von 60 m über Grund ohne Sicht auszuführen. Der Prüfling hat nach Anordnung der Prüfungskommission folgende Prüfungsaufgaben auszuführen:
bei Verwendung aller Navigationsinstrumente:
einen Horizontalflug geradeaus unter Beibehaltung von Kurs, Höhe und Geschwindigkeit,
Geschwindigkeitsänderungen im Horizontalflug geradeaus unter Beibehaltung von Kurs und Höhe,
je zwei zusammenhängende Vollkreise (zweimal 360 Grad) im Horizontalflug nach links und nach rechts bzw., wenn dies typenbedingt nicht oder nur schwer möglich ist, Kursänderungen im Horizontalflug unter Beibehaltung der Geschwindigkeit,
je einen Steig- und Sinkflug ohne Kursänderung unter Beibehaltung der Geschwindigkeit,
je einen Steig- und Sinkflug mit Kursänderung (Steig- und Sinkkurven) unter Beibehaltung der Geschwindigkeit;
bei Verwendung aller Navigationsinstrumente, mit einem abgestellten Motor, jedoch nur, wenn die Prüfung auf einem zwei- oder mehrmotorigen Luftfahrzeug abgelegt wird:
einen Horizontalflug geradeaus unter Beibehaltung von Kurs, Höhe und Geschwindigkeit,
Kursänderungen im Horizontalflug (Kurven) unter Beibehaltung von Höhe und Geschwindigkeit,
je einen Steig- und Sinkflug ohne Kursänderung unter Beibehaltung der Geschwindigkeit,
je eine Steig- und Sinkkurve unter Beibehaltung der Geschwindigkeit;
bei Abdeckung des künstlichen Horizontes, des Kurskreisels und des Kreiselkompasses (mit eingeschränktem Instrumentenbrett);
einen Horizontalflug geradeaus unter Beibehaltung von Kurs, Höhe und Geschwindigkeit,
Kurven im Horizontalflug unter Beibehaltung von Höhe und Geschwindigkeit,
Übergehen in den Horizontalflug geradeaus aus ungewöhnlichen Fluglagen und nach Überziehen (Abfangen aus Gefahrenzuständen),
je einen Steig- und Sinkflug ohne Kursänderung unter Beibehaltung der Geschwindigkeit und
je eine Steig- und Sinkkurve unter Beibehaltung der Geschwindigkeit.
(4)Absatz 4,Bei den Flügen nach Abs. 2 sind im allgemeinen folgende Abweichungen und Geschwindigkeitsänderungen zulässig (Toleranzen):Bei den Flügen nach Absatz 2, sind im allgemeinen folgende Abweichungen und Geschwindigkeitsänderungen zulässig (Toleranzen):
bei Verwendung aller Navigationsinstrumente (Abs. 3 lit. a):bei Verwendung aller Navigationsinstrumente (Absatz 3, Litera a,):
beim Horizontalflug geradeaus (Z 1) Abweichungen von 5 Grad beiderseits (Kurs), 15 m der Höhe nach und Geschwindigkeitsabweichungen von 5 Knoten,beim Horizontalflug geradeaus (Ziffer eins,) Abweichungen von 5 Grad beiderseits (Kurs), 15 m der Höhe nach und Geschwindigkeitsabweichungen von 5 Knoten,
bei Geschwindigkeitsänderungen im Horizontalflug (Z 2) geradeaus Abweichungen von 5 Grad (Kurs) und 15 m der Höhe nach,bei Geschwindigkeitsänderungen im Horizontalflug (Ziffer 2,) geradeaus Abweichungen von 5 Grad (Kurs) und 15 m der Höhe nach,
bei den Vollkreisen im Horizontalflug 15 m der Höhe nach, Geschwindigkeitsänderungen von 5 Knoten und nach Beendigung der Vollkreise nach der ersten Verbesserung 5 Grad (Kurs),
beim Steig- und Sinkflug ohne Kursänderung (Z 4) Geschwindigkeitsänderungen von 5 Knoten,beim Steig- und Sinkflug ohne Kursänderung (Ziffer 4,) Geschwindigkeitsänderungen von 5 Knoten,
bei Steig- und Sinkkurven (Z 5) Geschwindigkeitsänderungen von 5 Knoten;bei Steig- und Sinkkurven (Ziffer 5,) Geschwindigkeitsänderungen von 5 Knoten;
bei Verwendung aller Navigationsinstrumente mit einem abgestellten Motor (Abs. 3 lit. b):bei Verwendung aller Navigationsinstrumente mit einem abgestellten Motor (Absatz 3, Litera b,):
beim Horizontalflug geradeaus (Z 1) Abweichungen von 5 Grad beiderseits (Kurs), 30 m der Höhe nach und Geschwindigkeitsabweichungen von 10 Knoten,beim Horizontalflug geradeaus (Ziffer eins,) Abweichungen von 5 Grad beiderseits (Kurs), 30 m der Höhe nach und Geschwindigkeitsabweichungen von 10 Knoten,
nach Kursänderungen im Horizontalflug (Z 2) Abweichungen von 5 Grad, 30 m und eine Geschwindigkeitszunahme von 10 Knoten oder eine Geschwindigkeitsabnahme von 5 Knoten,nach Kursänderungen im Horizontalflug (Ziffer 2,) Abweichungen von 5 Grad, 30 m und eine Geschwindigkeitszunahme von 10 Knoten oder eine Geschwindigkeitsabnahme von 5 Knoten,
bei Kurven im Horizontalflug (Z 2) Abweichungen von 10 Grad, 30 m und eine Geschwindigkeitszunahme von 10 Knoten oder eine Geschwindigkeitsabnahme von 5 Knoten,bei Kurven im Horizontalflug (Ziffer 2,) Abweichungen von 10 Grad, 30 m und eine Geschwindigkeitszunahme von 10 Knoten oder eine Geschwindigkeitsabnahme von 5 Knoten,
beim Steigflug ohne Kursänderung (Z 3) Abweichungen von 5 Grad und eine Geschwindigkeitszunahme von 10 Knoten oder eine Geschwindigkeitsabnahme von 5 Knoten,beim Steigflug ohne Kursänderung (Ziffer 3,) Abweichungen von 5 Grad und eine Geschwindigkeitszunahme von 10 Knoten oder eine Geschwindigkeitsabnahme von 5 Knoten,
beim Sinkflug ohne Kursänderung (Z 3) Abweichungen von 5 Grad und Geschwindigkeitsänderungen von 5 Knoten,beim Sinkflug ohne Kursänderung (Ziffer 3,) Abweichungen von 5 Grad und Geschwindigkeitsänderungen von 5 Knoten,
bei Steig- und Sinkkurven (Z 4) Geschwindigkeitsänderungen von 10 Knoten;bei Steig- und Sinkkurven (Ziffer 4,) Geschwindigkeitsänderungen von 10 Knoten;
mit eingeschränktem Instrumentenbrett (Abs. 3 lit. c):mit eingeschränktem Instrumentenbrett (Absatz 3, Litera c,):
beim Horizontalflug geradeaus (Z 1) Abweichungen von 10 Grad beiderseits (Kurs), 30 m der Höhe nach und Geschwindigkeitsabweichungen von 10 Knoten,beim Horizontalflug geradeaus (Ziffer eins,) Abweichungen von 10 Grad beiderseits (Kurs), 30 m der Höhe nach und Geschwindigkeitsabweichungen von 10 Knoten,
bei Kurven laut Magnetkompaß im Horizontalflug (Z 2) erst nach der ersten Korrektur, Abweichungen von 10 Grad (Kurs), von 30 m der Höhe nach und von 10 Knoten (Geschwindigkeit),bei Kurven laut Magnetkompaß im Horizontalflug (Ziffer 2,) erst nach der ersten Korrektur, Abweichungen von 10 Grad (Kurs), von 30 m der Höhe nach und von 10 Knoten (Geschwindigkeit),
beim Steig- und Sinkflug ohne Kursänderung (Z 4) Abweichungen von 10 Grad beiderseits (Kurs). Geschwindigkeitsabweichungen von 10 Knoten und nach Beendigung der Höhenänderung nicht mehr als 30 m,beim Steig- und Sinkflug ohne Kursänderung (Ziffer 4,) Abweichungen von 10 Grad beiderseits (Kurs). Geschwindigkeitsabweichungen von 10 Knoten und nach Beendigung der Höhenänderung nicht mehr als 30 m,
bei Steig- und Sinkkurven Geschwindigkeitsänderungen von 10 Knoten und nach Beendigung des Kurvenfluges Abweichungen von 10 Grad (Kurs) und 30 m der Höhe nach.
Schlagworte
Durchstoßverfahren, Steigflug, Steigkurve
Zuletzt aktualisiert am
06.12.2012
Dokumentnummer
NOR12147542
Alte Dokumentnummer
N9196842474L