Rechtstracker.at

§ 50 MLPV 1968

Fassungen
01.07.1983 bis 31.12.2012
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 5001.07.198331.12.2012 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 401/2012

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Militärluftfahrt-Personalverordnung 1968

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 395 aus 1968, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 401 aus 2012,

Typ

V

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 50

Inkrafttretensdatum

01.07.1983

Außerkrafttretensdatum

31.12.2012aufgehoben durch BGBl. II Nr. 401/2012

Abkürzung

MLPV 1968

Index

92 Luft- und Weltraumfahrt

Text

Praktischer Teil der Instrumentenflugprüfung

Paragraph 50,

  1. Absatz eins,Beim praktischen Teil der Instrumentenflugprüfung hat der Prüfling vorerst seine fachliche Befähigung auf einem Instrumentenflugübungsgerät nachzuweisen; die fachliche Befähigung ist unter Berücksichtigung der nach Absatz 4, zulässigen Abweichungen zu beurteilen.
  2. Absatz 2,Der Prüfling hat sodann
    1. Litera a
      einen Instrumentenflug ohne Sicht und
    2. Litera b
      einen Flug nach Instrumentenflugregeln über eine Strecke von mindestens 250 km, in dessen Verlauf zwei Flugplätze mit Durchstoß- oder Landeverfahren anzufliegen sind,
    durchzuführen.
  3. Absatz 3,Der Prüfungsflug nach Absatz 2, Litera a, ist ab einer Höhe von 60 m über Grund ohne Sicht auszuführen. Der Prüfling hat nach Anordnung der Prüfungskommission folgende Prüfungsaufgaben auszuführen:
    1. Litera a
      bei Verwendung aller Navigationsinstrumente:
      1. Ziffer eins
        einen Horizontalflug geradeaus unter Beibehaltung von Kurs, Höhe und Geschwindigkeit,
      2. Ziffer 2
        Geschwindigkeitsänderungen im Horizontalflug geradeaus unter Beibehaltung von Kurs und Höhe,
      3. Ziffer 3
        je zwei zusammenhängende Vollkreise (zweimal 360 Grad) im Horizontalflug nach links und nach rechts bzw., wenn dies typenbedingt nicht oder nur schwer möglich ist, Kursänderungen im Horizontalflug unter Beibehaltung der Geschwindigkeit,
      4. Ziffer 4
        je einen Steig- und Sinkflug ohne Kursänderung unter Beibehaltung der Geschwindigkeit,
      5. Ziffer 5
        je einen Steig- und Sinkflug mit Kursänderung (Steig- und Sinkkurven) unter Beibehaltung der Geschwindigkeit;
    2. Litera b
      bei Verwendung aller Navigationsinstrumente, mit einem abgestellten Motor, jedoch nur, wenn die Prüfung auf einem zwei- oder mehrmotorigen Luftfahrzeug abgelegt wird:
      1. Ziffer eins
        einen Horizontalflug geradeaus unter Beibehaltung von Kurs, Höhe und Geschwindigkeit,
      2. Ziffer 2
        Kursänderungen im Horizontalflug (Kurven) unter Beibehaltung von Höhe und Geschwindigkeit,
      3. Ziffer 3
        je einen Steig- und Sinkflug ohne Kursänderung unter Beibehaltung der Geschwindigkeit,
      4. Ziffer 4
        je eine Steig- und Sinkkurve unter Beibehaltung der Geschwindigkeit;
    3. Litera c
      bei Abdeckung des künstlichen Horizontes, des Kurskreisels und des Kreiselkompasses (mit eingeschränktem Instrumentenbrett);
      1. Ziffer eins
        einen Horizontalflug geradeaus unter Beibehaltung von Kurs, Höhe und Geschwindigkeit,
      2. Ziffer 2
        Kurven im Horizontalflug unter Beibehaltung von Höhe und Geschwindigkeit,
      3. Ziffer 3
        Übergehen in den Horizontalflug geradeaus aus ungewöhnlichen Fluglagen und nach Überziehen (Abfangen aus Gefahrenzuständen),
      4. Ziffer 4
        je einen Steig- und Sinkflug ohne Kursänderung unter Beibehaltung der Geschwindigkeit und
      5. Ziffer 5
        je eine Steig- und Sinkkurve unter Beibehaltung der Geschwindigkeit.
  4. Absatz 4,Bei den Flügen nach Absatz 2, sind im allgemeinen folgende Abweichungen und Geschwindigkeitsänderungen zulässig (Toleranzen):
    1. Litera a
      bei Verwendung aller Navigationsinstrumente (Absatz 3, Litera a,):
      1. Ziffer eins
        beim Horizontalflug geradeaus (Ziffer eins,) Abweichungen von 5 Grad beiderseits (Kurs), 15 m der Höhe nach und Geschwindigkeitsabweichungen von 5 Knoten,
      2. Ziffer 2
        bei Geschwindigkeitsänderungen im Horizontalflug (Ziffer 2,) geradeaus Abweichungen von 5 Grad (Kurs) und 15 m der Höhe nach,
      3. Ziffer 3
        bei den Vollkreisen im Horizontalflug 15 m der Höhe nach, Geschwindigkeitsänderungen von 5 Knoten und nach Beendigung der Vollkreise nach der ersten Verbesserung 5 Grad (Kurs),
      4. Ziffer 4
        beim Steig- und Sinkflug ohne Kursänderung (Ziffer 4,) Geschwindigkeitsänderungen von 5 Knoten,
      5. Ziffer 5
        bei Steig- und Sinkkurven (Ziffer 5,) Geschwindigkeitsänderungen von 5 Knoten;
    2. Litera b
      bei Verwendung aller Navigationsinstrumente mit einem abgestellten Motor (Absatz 3, Litera b,):
      1. Ziffer eins
        beim Horizontalflug geradeaus (Ziffer eins,) Abweichungen von 5 Grad beiderseits (Kurs), 30 m der Höhe nach und Geschwindigkeitsabweichungen von 10 Knoten,
      2. Ziffer 2
        nach Kursänderungen im Horizontalflug (Ziffer 2,) Abweichungen von 5 Grad, 30 m und eine Geschwindigkeitszunahme von 10 Knoten oder eine Geschwindigkeitsabnahme von 5 Knoten,
      3. Ziffer 3
        bei Kurven im Horizontalflug (Ziffer 2,) Abweichungen von 10 Grad, 30 m und eine Geschwindigkeitszunahme von 10 Knoten oder eine Geschwindigkeitsabnahme von 5 Knoten,
      4. Ziffer 4
        beim Steigflug ohne Kursänderung (Ziffer 3,) Abweichungen von 5 Grad und eine Geschwindigkeitszunahme von 10 Knoten oder eine Geschwindigkeitsabnahme von 5 Knoten,
      5. Ziffer 5
        beim Sinkflug ohne Kursänderung (Ziffer 3,) Abweichungen von 5 Grad und Geschwindigkeitsänderungen von 5 Knoten,
      6. Ziffer 6
        bei Steig- und Sinkkurven (Ziffer 4,) Geschwindigkeitsänderungen von 10 Knoten;
    3. Litera c
      mit eingeschränktem Instrumentenbrett (Absatz 3, Litera c,):
      1. Ziffer eins
        beim Horizontalflug geradeaus (Ziffer eins,) Abweichungen von 10 Grad beiderseits (Kurs), 30 m der Höhe nach und Geschwindigkeitsabweichungen von 10 Knoten,
      2. Ziffer 2
        bei Kurven laut Magnetkompaß im Horizontalflug (Ziffer 2,) erst nach der ersten Korrektur, Abweichungen von 10 Grad (Kurs), von 30 m der Höhe nach und von 10 Knoten (Geschwindigkeit),
      3. Ziffer 3
        beim Steig- und Sinkflug ohne Kursänderung (Ziffer 4,) Abweichungen von 10 Grad beiderseits (Kurs). Geschwindigkeitsabweichungen von 10 Knoten und nach Beendigung der Höhenänderung nicht mehr als 30 m,
      4. Ziffer 4
        bei Steig- und Sinkkurven Geschwindigkeitsänderungen von 10 Knoten und nach Beendigung des Kurvenfluges Abweichungen von 10 Grad (Kurs) und 30 m der Höhe nach.

Schlagworte





Durchstoßverfahren, Steigflug, Steigkurve

Zuletzt aktualisiert am

06.12.2012

Gesetzesnummer

10011401

Dokumentnummer

NOR12147542

Alte Dokumentnummer

N9196842474L