Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Militärluftfahrt-Personalverordnung 1968
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 395/1968 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 401/2012Bundesgesetzblatt Nr. 395 aus 1968, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 401 aus 2012,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 52Paragraph 52
Index
92 Luft- und Weltraumfahrt
Text
Verbandflugbefähigung
§ 52.Paragraph 52,
(1)Absatz eins,Die Fähigkeit, im militärischen Verband (§ 2 Z 59 der Luftverkehrsregeln 1967) zu fliegen, ist durch die Eintragung „Verbandflüge“ als Erweiterung im Militärluftfahrerschein zu bescheinigen.Die Fähigkeit, im militärischen Verband (Paragraph 2, Ziffer 59, der Luftverkehrsregeln 1967) zu fliegen, ist durch die Eintragung „Verbandflüge“ als Erweiterung im Militärluftfahrerschein zu bescheinigen.
(2)Absatz 2,Voraussetzungen für die Eintragung der Befähigung nach Abs. 1 sindVoraussetzungen für die Eintragung der Befähigung nach Absatz eins, sind
mindestens zehn Flugstunden im Verbandflug unter Aufsicht eines Fluglehrers (Abs. 1);mindestens zehn Flugstunden im Verbandflug unter Aufsicht eines Fluglehrers (Absatz eins,);
die Ablegung der Verbandflugprüfung nach Abs. 3; diese Prüfung ist unbeschadet der Bestimmungen des § 5 Abs. 1 und 2 vor einem Prüfer abzulegen, der die Lehrbefähigung für die Befähigung nach Abs. 1 besitzt.die Ablegung der Verbandflugprüfung nach Absatz 3,; diese Prüfung ist unbeschadet der Bestimmungen des Paragraph 5, Absatz eins und 2 vor einem Prüfer abzulegen, der die Lehrbefähigung für die Befähigung nach Absatz eins, besitzt.
(3)Absatz 3,Die Verbandflugprüfung umfaßt zwei Flüge in Rotte mit folgenden Flugformationen und Formationsänderungen:
enger Verband in Reihe. Die Formationen und -änderungen der Z 2 bis 6 sind in Reihe rechts und in Reihe links durchzuführen; Kursänderungen mit Flugzeugen sind mit mindestens 30 Grad Querlage auszuführen:enger Verband in Reihe. Die Formationen und -änderungen der Ziffer 2 bis 6 sind in Reihe rechts und in Reihe links durchzuführen; Kursänderungen mit Flugzeugen sind mit mindestens 30 Grad Querlage auszuführen:
Steigflug geradeaus mit Kursänderungen,
Horizontalflug geradeaus mit Geschwindigkeitsänderungen,
Horizontalflug mit Kursänderungen,
Sinkflug geradeaus und mit Kursänderungen und
offener Verband in Reihe. Die Formationen und -änderungen der Z 2 bis 6 sind in Reihe rechts und in Reihe links durchzuführen;offener Verband in Reihe. Die Formationen und -änderungen der Ziffer 2 bis 6 sind in Reihe rechts und in Reihe links durchzuführen;
für die Querlage bei Kursänderungen gelten die Begrenzungen nach dem Flughandbuch:
Einzelstart mit Sammeln in den offenen Verband,
Steigflug mit Kursänderungen,
Horizontalflug mit Geschwindigkeitsänderungen,
Horizontalflug mit Kursänderungen,
Flug mit Kurs- und Höhenänderungen,
Sinkflug mit Kursänderungen und
Landung im offenen Verband.
(4)Absatz 4,Formationen und Formationsänderungen sind in zwei Flügen von mindestens je 20 Minuten Dauer auszuführen.
(5)Absatz 5,Für die Verlängerung der Gültigkeitsdauer der Verbandflugbefähigung sind Verbandflüge mit einer Gesamtflugdauer von einer Stunde innerhalb der Gültigkeitsdauer erforderlich.
(6)Absatz 6,Für die Erneuerung der Gültigkeitsdauer der Verbandflugbefähigung sind Überprüfungsflüge nach Abs. 3 unter Aufsicht eines hiezu befähigten Militärfluglehrers erforderlich.Für die Erneuerung der Gültigkeitsdauer der Verbandflugbefähigung sind Überprüfungsflüge nach Absatz 3, unter Aufsicht eines hiezu befähigten Militärfluglehrers erforderlich.
Schlagworte
Formationenänderung
Zuletzt aktualisiert am
06.12.2012
Dokumentnummer
NOR12147544
Alte Dokumentnummer
N9196842476L