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§ 52 MLPV 1968

Fassungen
01.07.1983 bis 31.12.2012
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 5201.07.198331.12.2012 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 401/2012

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Militärluftfahrt-Personalverordnung 1968

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 395 aus 1968, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 401 aus 2012,

Typ

V

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 52

Inkrafttretensdatum

01.07.1983

Außerkrafttretensdatum

31.12.2012aufgehoben durch BGBl. II Nr. 401/2012

Abkürzung

MLPV 1968

Index

92 Luft- und Weltraumfahrt

Text

Verbandflugbefähigung

Paragraph 52,

  1. Absatz eins,Die Fähigkeit, im militärischen Verband (Paragraph 2, Ziffer 59, der Luftverkehrsregeln 1967) zu fliegen, ist durch die Eintragung „Verbandflüge“ als Erweiterung im Militärluftfahrerschein zu bescheinigen.
  2. Absatz 2,Voraussetzungen für die Eintragung der Befähigung nach Absatz eins, sind
    1. Litera a
      mindestens zehn Flugstunden im Verbandflug unter Aufsicht eines Fluglehrers (Absatz eins,);
    2. Litera b
      die Ablegung der Verbandflugprüfung nach Absatz 3,; diese Prüfung ist unbeschadet der Bestimmungen des Paragraph 5, Absatz eins und 2 vor einem Prüfer abzulegen, der die Lehrbefähigung für die Befähigung nach Absatz eins, besitzt.
  3. Absatz 3,Die Verbandflugprüfung umfaßt zwei Flüge in Rotte mit folgenden Flugformationen und Formationsänderungen:
    1. Litera a
      enger Verband in Reihe. Die Formationen und -änderungen der Ziffer 2 bis 6 sind in Reihe rechts und in Reihe links durchzuführen; Kursänderungen mit Flugzeugen sind mit mindestens 30 Grad Querlage auszuführen:
      1. Ziffer eins
        Start,
      2. Ziffer 2
        Steigflug geradeaus mit Kursänderungen,
      3. Ziffer 3
        Horizontalflug geradeaus mit Geschwindigkeitsänderungen,
      4. Ziffer 4
        Horizontalflug mit Kursänderungen,
      5. Ziffer 5
        Auflösen und Sammeln,
      6. Ziffer 6
        Sinkflug geradeaus und mit Kursänderungen und
      7. Ziffer 7
        Landung;
    2. Litera b
      offener Verband in Reihe. Die Formationen und -änderungen der Ziffer 2 bis 6 sind in Reihe rechts und in Reihe links durchzuführen;
      für die Querlage bei Kursänderungen gelten die Begrenzungen nach dem Flughandbuch:
      1. Ziffer eins
        Einzelstart mit Sammeln in den offenen Verband,
      2. Ziffer 2
        Steigflug mit Kursänderungen,
      3. Ziffer 3
        Horizontalflug mit Geschwindigkeitsänderungen,
      4. Ziffer 4
        Horizontalflug mit Kursänderungen,
      5. Ziffer 5
        Flug mit Kurs- und Höhenänderungen,
      6. Ziffer 6
        Sinkflug mit Kursänderungen und
      7. Ziffer 7
        Landung im offenen Verband.
  4. Absatz 4,Formationen und Formationsänderungen sind in zwei Flügen von mindestens je 20 Minuten Dauer auszuführen.
  5. Absatz 5,Für die Verlängerung der Gültigkeitsdauer der Verbandflugbefähigung sind Verbandflüge mit einer Gesamtflugdauer von einer Stunde innerhalb der Gültigkeitsdauer erforderlich.
  6. Absatz 6,Für die Erneuerung der Gültigkeitsdauer der Verbandflugbefähigung sind Überprüfungsflüge nach Absatz 3, unter Aufsicht eines hiezu befähigten Militärfluglehrers erforderlich.

Schlagworte





Formationenänderung

Zuletzt aktualisiert am

06.12.2012

Gesetzesnummer

10011401

Dokumentnummer

NOR12147544

Alte Dokumentnummer

N9196842476L