Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Militärluftfahrt-Personalverordnung 1968
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 395/1968 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 401/2012Bundesgesetzblatt Nr. 395 aus 1968, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 401 aus 2012,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 56Paragraph 56
Index
92 Luft- und Weltraumfahrt
Text
Besondere Bestimmungen für Prüfungsabsprünge
§ 56.Paragraph 56,
(1)Absatz eins,Soweit in dieser Verordnung nicht etwas anderes bestimmt wird, sind bei jedem Prüfungsabsprung zwei Versuche zulässig.
(2)Absatz 2,Die Prüfungskommission hat den praktischen Prüfungsteil zu unterbrechen, wenn dies wegen ungünstiger Wetterverhältnisse, insbesondere wegen zu starker Windverhältnisse, oder aus anderen zwingenden Gründen notwendig ist. Die Prüfung ist bei der nächstmöglichen Gelegenheit fortzusetzen.
(3)Absatz 3,Bei Prüfungsabsprüngen hat der Prüfling alle technischen Vorbereitungs- und Beendigungsarbeiten selbständig auszuführen, den Zeitpunkt des Absprunges selbst zu bestimmen und alle Absprünge mit einwandfreier und stabiler Körperhaltung auszuführen.
Schlagworte
Vorbereitungsarbeit
Zuletzt aktualisiert am
06.12.2012
Dokumentnummer
NOR12147548
Alte Dokumentnummer
N9196842480L