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§ 56 MLPV 1968

Fassungen
01.09.1977 bis 31.12.2012
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 5601.09.197731.12.2012 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 401/2012

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Militärluftfahrt-Personalverordnung 1968

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 395 aus 1968, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 401 aus 2012,

Typ

V

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 56

Inkrafttretensdatum

01.09.1977

Außerkrafttretensdatum

31.12.2012aufgehoben durch BGBl. II Nr. 401/2012

Abkürzung

MLPV 1968

Index

92 Luft- und Weltraumfahrt

Text

Besondere Bestimmungen für Prüfungsabsprünge

Paragraph 56,

  1. Absatz eins,Soweit in dieser Verordnung nicht etwas anderes bestimmt wird, sind bei jedem Prüfungsabsprung zwei Versuche zulässig.
  2. Absatz 2,Die Prüfungskommission hat den praktischen Prüfungsteil zu unterbrechen, wenn dies wegen ungünstiger Wetterverhältnisse, insbesondere wegen zu starker Windverhältnisse, oder aus anderen zwingenden Gründen notwendig ist. Die Prüfung ist bei der nächstmöglichen Gelegenheit fortzusetzen.
  3. Absatz 3,Bei Prüfungsabsprüngen hat der Prüfling alle technischen Vorbereitungs- und Beendigungsarbeiten selbständig auszuführen, den Zeitpunkt des Absprunges selbst zu bestimmen und alle Absprünge mit einwandfreier und stabiler Körperhaltung auszuführen.

Schlagworte





Vorbereitungsarbeit

Zuletzt aktualisiert am

06.12.2012

Gesetzesnummer

10011401

Dokumentnummer

NOR12147548

Alte Dokumentnummer

N9196842480L