Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Militärluftfahrt-Personalverordnung 1968
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 395/1968 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 401/2012Bundesgesetzblatt Nr. 395 aus 1968, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 401 aus 2012,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 57Paragraph 57
Index
92 Luft- und Weltraumfahrt
Text
Militär-Sprungbücher
§ 57.Paragraph 57,
(1)Absatz eins,Militär-Fallschirmspringer haben zum Nachweis ihrer praktischen Verwendung Militär-Sprungbücher nach den Mustern des Anhanges II Teil B (Anm.: Anhang II nicht darstellbar) zu führen.Militär-Fallschirmspringer haben zum Nachweis ihrer praktischen Verwendung Militär-Sprungbücher nach den Mustern des Anhanges römisch zwei Teil B Anmerkung, Anhang römisch zwei nicht darstellbar) zu führen.
(2)Absatz 2,Militär-Sprungbücher sind dem Vordruck des Musters des Anhanges II (Anm.: Anhang II nicht darstellbar) entsprechend auszufüllen. Die letzten fünf Seiten der Militär-Sprungbücher sind als Leerseiten für sonstige Eintragungen (zum Beispiel besondere Ausbildung, besondere Leistungen) zu verwenden.Militär-Sprungbücher sind dem Vordruck des Musters des Anhanges römisch zwei Anmerkung, Anhang römisch zwei nicht darstellbar) entsprechend auszufüllen. Die letzten fünf Seiten der Militär-Sprungbücher sind als Leerseiten für sonstige Eintragungen (zum Beispiel besondere Ausbildung, besondere Leistungen) zu verwenden.
(3)Absatz 3,Die Eintragungen sind nach mittlerer Greenwich-Zeit vorzunehmen.
(4)Absatz 4,Die Richtigkeit von Eintragungen in Militär-Sprungbücher ist zu bestätigen
von einer Militärflugleitung oder einer Flugverkehrskontrollstelle,
von einem Sprunglehrer (§ 61 Abs. 1) odervon einem Sprunglehrer (Paragraph 61, Absatz eins,) oder
von dem Kommandanten, der den Absprung befehligt hat.
Zuletzt aktualisiert am
06.12.2012
Dokumentnummer
NOR12147549
Alte Dokumentnummer
N9196842481L