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§ 57 MLPV 1968

Fassungen
01.09.1977 bis 31.12.2012
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 5701.09.197731.12.2012 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 401/2012

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Militärluftfahrt-Personalverordnung 1968

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 395 aus 1968, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 401 aus 2012,

Typ

V

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 57

Inkrafttretensdatum

01.09.1977

Außerkrafttretensdatum

31.12.2012aufgehoben durch BGBl. II Nr. 401/2012

Abkürzung

MLPV 1968

Index

92 Luft- und Weltraumfahrt

Text

Militär-Sprungbücher

Paragraph 57,

  1. Absatz eins,Militär-Fallschirmspringer haben zum Nachweis ihrer praktischen Verwendung Militär-Sprungbücher nach den Mustern des Anhanges römisch zwei Teil B Anmerkung, Anhang römisch zwei nicht darstellbar) zu führen.
  2. Absatz 2,Militär-Sprungbücher sind dem Vordruck des Musters des Anhanges römisch zwei Anmerkung, Anhang römisch zwei nicht darstellbar) entsprechend auszufüllen. Die letzten fünf Seiten der Militär-Sprungbücher sind als Leerseiten für sonstige Eintragungen (zum Beispiel besondere Ausbildung, besondere Leistungen) zu verwenden.
  3. Absatz 3,Die Eintragungen sind nach mittlerer Greenwich-Zeit vorzunehmen.
  4. Absatz 4,Die Richtigkeit von Eintragungen in Militär-Sprungbücher ist zu bestätigen
    1. Litera a
      von einer Militärflugleitung oder einer Flugverkehrskontrollstelle,
    2. Litera b
      von einem Sprunglehrer (Paragraph 61, Absatz eins,) oder
    3. Litera c
      von dem Kommandanten, der den Absprung befehligt hat.

Zuletzt aktualisiert am

06.12.2012

Gesetzesnummer

10011401

Dokumentnummer

NOR12147549

Alte Dokumentnummer

N9196842481L