Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Militärluftfahrt-Personalverordnung 1968
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 395/1968 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 401/2012Bundesgesetzblatt Nr. 395 aus 1968, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 401 aus 2012,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 59Paragraph 59
Index
92 Luft- und Weltraumfahrt
Text
Erweiterte Grundbefähigung für Militär-Fallschirmspringer
§ 59.Paragraph 59,
(1)Absatz eins,Die Fähigkeit, ohne Aufsicht eines Militärsprunglehrers verschiedene Typen von Fallschirmen automatischer Auslösung zu packen und mit diesen abzuspringen, ist durch die Eintragung „Erweiterte Grundbefähigung“ im Militär-Fallschirmspringerschein zu bescheinigen.
(2)Absatz 2,Voraussetzungen für die Eintragung der Befähigung nach Abs. 1 sindVoraussetzungen für die Eintragung der Befähigung nach Absatz eins, sind
die Ausführung mehrerer Absprünge mit Fallschirmen automatischer Auslösung unter Aufsicht eines Militär-Sprunglehrers bei Windgeschwindigkeiten von nicht mehr als 8 m in der Sekunde, und zwar
von wenigstens acht Absprüngen aus einer Höhe von mindestens 400 m über Grund; bei zwei dieser Absprünge muß auch der Rettungsfallschirm geöffnet werden, und wenigstens fünf dieser Absprünge müssen in einem Zielkreis von 200 m Durchmesser beendet werden,
einem Absprung bei Nacht aus einer Höhe von mindestens 400 m über Grund und
einem Absprung aus einer Höhe von etwa 250 m über Grund und
die Ablegung einer Prüfung nach den Absätzen 3 und 4.
(3)Absatz 3,Gegenstände des theoretischen Teiles der Militär-Fallschirmspringerprüfung sind:
Fallschirmkunde (Wartung und Betrieb),
Sprungdienst theoretisch (Verhaltensmaßregeln bei Absprüngen unter allgemeinen und besonderen Verhältnissen, rechnerische und empirische Bestimmung des Absprunges),
Luftfahrtrecht in dem Umfang, wie es für Fallschirmspringer von Bedeutung ist (Luftverkehrsvorschriften, Verordnungen, Erlässe),
Erste Hilfe bei Unfällen,
Wetterkunde in dem Umfang, wie sie für Fallschirmspringer von Bedeutung ist,
Militärischer Sprung- und Luftlandedienst.
(4)Absatz 4,Beim praktischen Teil der Militär-Fallschirmspringerprüfung hat der Prüfling selbständig
einen Fallschirm mit automatischer Auslösung zu packen und
damit einen Prüfungsabsprung aus mindestens 400 m über Grund in einen Zielkreis mit 200 m Durchmesser auszuführen.
(5)Absatz 5,Für die Verlängerung der Gültigkeitsdauer der Befähigung nach Abs. 1 hat der Militär-Fallschirmspringer innerhalb der Gültigkeitsperiode sechs Fallschirme verschiedener Typen einwandfrei zu packen und mindestens sechs Fallschirmabsprünge mit automatischer oder mit Handauslösung (§ 60) auszuführen.Für die Verlängerung der Gültigkeitsdauer der Befähigung nach Absatz eins, hat der Militär-Fallschirmspringer innerhalb der Gültigkeitsperiode sechs Fallschirme verschiedener Typen einwandfrei zu packen und mindestens sechs Fallschirmabsprünge mit automatischer oder mit Handauslösung (Paragraph 60,) auszuführen.
(6)Absatz 6,Für die Erneuerung der Gültigkeitsdauer der Eintragung nach Abs. 1 ist die Ablegung der Prüfung nach Abs. 3 und 4 erforderlich; die Prüfungskommission kann unter Berücksichtigung der Erfahrung und der Dauer der Sprungunterbrechung des Prüflings Abweichungen von den Prüfungsaufgaben anordnen, die in der Prüfungsniederschrift festzuhalten sind.Für die Erneuerung der Gültigkeitsdauer der Eintragung nach Absatz eins, ist die Ablegung der Prüfung nach Absatz 3 und 4 erforderlich; die Prüfungskommission kann unter Berücksichtigung der Erfahrung und der Dauer der Sprungunterbrechung des Prüflings Abweichungen von den Prüfungsaufgaben anordnen, die in der Prüfungsniederschrift festzuhalten sind.
Zuletzt aktualisiert am
06.12.2012
Dokumentnummer
NOR12147551
Alte Dokumentnummer
N9196842483L