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§ 59 MLPV 1968

Fassungen
01.01.1980 bis 31.12.2012
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 5901.01.198031.12.2012 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 401/2012

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Militärluftfahrt-Personalverordnung 1968

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 395 aus 1968, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 401 aus 2012,

Typ

V

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 59

Inkrafttretensdatum

01.01.1980

Außerkrafttretensdatum

31.12.2012aufgehoben durch BGBl. II Nr. 401/2012

Abkürzung

MLPV 1968

Index

92 Luft- und Weltraumfahrt

Text

Erweiterte Grundbefähigung für Militär-Fallschirmspringer

Paragraph 59,

  1. Absatz eins,Die Fähigkeit, ohne Aufsicht eines Militärsprunglehrers verschiedene Typen von Fallschirmen automatischer Auslösung zu packen und mit diesen abzuspringen, ist durch die Eintragung „Erweiterte Grundbefähigung“ im Militär-Fallschirmspringerschein zu bescheinigen.
  2. Absatz 2,Voraussetzungen für die Eintragung der Befähigung nach Absatz eins, sind
    1. Litera a
      die Ausführung mehrerer Absprünge mit Fallschirmen automatischer Auslösung unter Aufsicht eines Militär-Sprunglehrers bei Windgeschwindigkeiten von nicht mehr als 8 m in der Sekunde, und zwar
      1. Sub-Litera, a, a
        von wenigstens acht Absprüngen aus einer Höhe von mindestens 400 m über Grund; bei zwei dieser Absprünge muß auch der Rettungsfallschirm geöffnet werden, und wenigstens fünf dieser Absprünge müssen in einem Zielkreis von 200 m Durchmesser beendet werden,
      2. Sub-Litera, b, b
        einem Absprung bei Nacht aus einer Höhe von mindestens 400 m über Grund und
      3. Sub-Litera, c, c
        einem Absprung aus einer Höhe von etwa 250 m über Grund und
    2. Litera b
      die Ablegung einer Prüfung nach den Absätzen 3 und 4.
  3. Absatz 3,Gegenstände des theoretischen Teiles der Militär-Fallschirmspringerprüfung sind:
    1. Litera a
      Fallschirmkunde (Wartung und Betrieb),
    2. Litera b
      Sprungdienst theoretisch (Verhaltensmaßregeln bei Absprüngen unter allgemeinen und besonderen Verhältnissen, rechnerische und empirische Bestimmung des Absprunges),
    3. Litera c
      Luftfahrtrecht in dem Umfang, wie es für Fallschirmspringer von Bedeutung ist (Luftverkehrsvorschriften, Verordnungen, Erlässe),
    4. Litera d
      Erste Hilfe bei Unfällen,
    5. Litera e
      Wetterkunde in dem Umfang, wie sie für Fallschirmspringer von Bedeutung ist,
    6. Litera f
      Militärischer Sprung- und Luftlandedienst.
  4. Absatz 4,Beim praktischen Teil der Militär-Fallschirmspringerprüfung hat der Prüfling selbständig
    1. Litera a
      einen Fallschirm mit automatischer Auslösung zu packen und
    2. Litera b
      damit einen Prüfungsabsprung aus mindestens 400 m über Grund in einen Zielkreis mit 200 m Durchmesser auszuführen.
  5. Absatz 5,Für die Verlängerung der Gültigkeitsdauer der Befähigung nach Absatz eins, hat der Militär-Fallschirmspringer innerhalb der Gültigkeitsperiode sechs Fallschirme verschiedener Typen einwandfrei zu packen und mindestens sechs Fallschirmabsprünge mit automatischer oder mit Handauslösung (Paragraph 60,) auszuführen.
  6. Absatz 6,Für die Erneuerung der Gültigkeitsdauer der Eintragung nach Absatz eins, ist die Ablegung der Prüfung nach Absatz 3 und 4 erforderlich; die Prüfungskommission kann unter Berücksichtigung der Erfahrung und der Dauer der Sprungunterbrechung des Prüflings Abweichungen von den Prüfungsaufgaben anordnen, die in der Prüfungsniederschrift festzuhalten sind.

Zuletzt aktualisiert am

06.12.2012

Gesetzesnummer

10011401

Dokumentnummer

NOR12147551

Alte Dokumentnummer

N9196842483L