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§ 6 MLPV 1968

Fassungen
01.07.1983 bis 31.12.2012
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 601.07.198331.12.2012 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 401/2012

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Militärluftfahrt-Personalverordnung 1968

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 395 aus 1968, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 401 aus 2012,

Typ

V

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 6

Inkrafttretensdatum

01.07.1983

Außerkrafttretensdatum

31.12.2012aufgehoben durch BGBl. II Nr. 401/2012

Abkürzung

MLPV 1968

Index

92 Luft- und Weltraumfahrt

Text

Paragraph 6, Allgemeine Bestimmungen über die Durchführung von Prüfungen

  1. Absatz eins,Ort und Zeit der Prüfung wird vom Bundesministerium für Landesverteidigung bestimmt.
  2. Absatz 2,Der Prüfling hat nachzuweisen, daß er aus allen Prüfungsgegenständen über ausreichende Fachkenntnisse und Fertigkeiten verfügt.
  3. Absatz 3,Theoretische Prüfungsteile sind schriftlich und mündlich abzulegen; nach Abschluß des theoretischen Prüfungsteiles können die Lehrer in die Prüfungsarbeiten ihrer Schüler Einsicht nehmen.
  4. Absatz 4,Die mündlichen Prüfungen sind nicht öffentlich, doch steht es der Prüfungskommission frei, einem von ihr bestimmten Personenkreis den Zutritt zu bewilligen, wenn dies militärische Interessen oder das Ausbildungsinteresse erfordern.
  5. Absatz 5,Über den Verlauf jeder Prüfung ist eine Niederschrift unter Verwendung des hiefür vorgesehenen Formblattes aufzunehmen.
  6. Absatz 6,Jeder Prüfer hat die Leistungen des Prüflings gesondert zu beurteilen. Diese Beurteilungen sind im Prüfungsergebnis zu berücksichtigen.
  7. Absatz 7,Das Prüfungsergebnis hat auszudrücken, ob der Prüfling fachlich befähigt ist.

Zuletzt aktualisiert am

06.12.2012

Gesetzesnummer

10011401

Dokumentnummer

NOR12147501

Alte Dokumentnummer

N9196842433L