Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Militärluftfahrt-Personalverordnung 1968
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 395/1968 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 401/2012Bundesgesetzblatt Nr. 395 aus 1968, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 401 aus 2012,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 6Paragraph 6
Index
92 Luft- und Weltraumfahrt
Text
§ 6. Allgemeine Bestimmungen über die Durchführung von PrüfungenParagraph 6, Allgemeine Bestimmungen über die Durchführung von Prüfungen
(1)Absatz eins,Ort und Zeit der Prüfung wird vom Bundesministerium für Landesverteidigung bestimmt.
(2)Absatz 2,Der Prüfling hat nachzuweisen, daß er aus allen Prüfungsgegenständen über ausreichende Fachkenntnisse und Fertigkeiten verfügt.
(3)Absatz 3,Theoretische Prüfungsteile sind schriftlich und mündlich abzulegen; nach Abschluß des theoretischen Prüfungsteiles können die Lehrer in die Prüfungsarbeiten ihrer Schüler Einsicht nehmen.
(4)Absatz 4,Die mündlichen Prüfungen sind nicht öffentlich, doch steht es der Prüfungskommission frei, einem von ihr bestimmten Personenkreis den Zutritt zu bewilligen, wenn dies militärische Interessen oder das Ausbildungsinteresse erfordern.
(5)Absatz 5,Über den Verlauf jeder Prüfung ist eine Niederschrift unter Verwendung des hiefür vorgesehenen Formblattes aufzunehmen.
(6)Absatz 6,Jeder Prüfer hat die Leistungen des Prüflings gesondert zu beurteilen. Diese Beurteilungen sind im Prüfungsergebnis zu berücksichtigen.
(7)Absatz 7,Das Prüfungsergebnis hat auszudrücken, ob der Prüfling fachlich befähigt ist.
Zuletzt aktualisiert am
06.12.2012
Dokumentnummer
NOR12147501
Alte Dokumentnummer
N9196842433L