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§ 66a MLPV 1968

Fassungen
01.01.1980 bis 31.12.2012
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 66a01.01.198031.12.2012 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 401/2012

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Militärluftfahrt-Personalverordnung 1968

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 395 aus 1968, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 401 aus 2012,

Typ

V

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 66 a

Inkrafttretensdatum

01.01.1980

Außerkrafttretensdatum

31.12.2012aufgehoben durch BGBl. II Nr. 401/2012

Abkürzung

MLPV 1968

Index

92 Luft- und Weltraumfahrt

Text

7a. Bestimmungen für Militär-Luftbildner

Paragraph 66 a,

  1. Absatz eins,Die Fähigkeit, zum Zweck der Erfassung der Erdoberfläche oder des Luftraumes an das Bordnetz angeschlossene Geräte im phototechnischen oder im elektromagnetischen Wellenbereich zu bedienen, ist durch Ausstellung eines Militär-Luftbildnerscheines nach Anhang römisch eins Teil Q Anmerkung, Anhang römisch eins nicht darstellbar) zu bescheinigen.
  2. Absatz 2,Militär-Luftbildnerscheine sind 24 Monate vom Tag der Ausstellung an oder vom Tag der Verlängerung der Gültigkeitsperiode an gültig. Paragraph 13, Absatz 2 und 4 gelten sinngemäß.
  3. Absatz 3,Für die Verlängerung der Gültigkeitsdauer des Militär-Luftbildnerscheines ist die Durchführung von wenigstens 30 Luftbildeinsätzen mit an das Bordnetz angeschlossenen Geräten erforderlich.
  4. Absatz 4,Für die Erneuerung der Gültigkeitsdauer ist die Ablegung der Prüfung nach Paragraph 66 b, erforderlich; die Prüfungskommission kann unter Berücksichtigung der Erfahrung des Prüflings und der Dauer der nach Ablauf der Gültigkeitsperiode verstrichenen Zeit Abweichungen von den Prüfungsaufgaben anordnen. Dies ist in der Prüfungsniederschrift festzuhalten.

Zuletzt aktualisiert am

06.12.2012

Gesetzesnummer

10011401

Dokumentnummer

NOR12147559

Alte Dokumentnummer

N9196842491L