Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Militärluftfahrt-Personalverordnung 1968
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 395/1968 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 401/2012Bundesgesetzblatt Nr. 395 aus 1968, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 401 aus 2012,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 66aParagraph 66 a
Index
92 Luft- und Weltraumfahrt
Text
7a. Bestimmungen für Militär-Luftbildner
§ 66a.Paragraph 66 a,
(1)Absatz eins,Die Fähigkeit, zum Zweck der Erfassung der Erdoberfläche oder des Luftraumes an das Bordnetz angeschlossene Geräte im phototechnischen oder im elektromagnetischen Wellenbereich zu bedienen, ist durch Ausstellung eines Militär-Luftbildnerscheines nach Anhang I Teil Q (Anm.: Anhang I nicht darstellbar) zu bescheinigen.Die Fähigkeit, zum Zweck der Erfassung der Erdoberfläche oder des Luftraumes an das Bordnetz angeschlossene Geräte im phototechnischen oder im elektromagnetischen Wellenbereich zu bedienen, ist durch Ausstellung eines Militär-Luftbildnerscheines nach Anhang römisch eins Teil Q Anmerkung, Anhang römisch eins nicht darstellbar) zu bescheinigen.
(2)Absatz 2,Militär-Luftbildnerscheine sind 24 Monate vom Tag der Ausstellung an oder vom Tag der Verlängerung der Gültigkeitsperiode an gültig. § 13 Abs. 2 und 4 gelten sinngemäß.Militär-Luftbildnerscheine sind 24 Monate vom Tag der Ausstellung an oder vom Tag der Verlängerung der Gültigkeitsperiode an gültig. Paragraph 13, Absatz 2 und 4 gelten sinngemäß.
(3)Absatz 3,Für die Verlängerung der Gültigkeitsdauer des Militär-Luftbildnerscheines ist die Durchführung von wenigstens 30 Luftbildeinsätzen mit an das Bordnetz angeschlossenen Geräten erforderlich.
(4)Absatz 4,Für die Erneuerung der Gültigkeitsdauer ist die Ablegung der Prüfung nach § 66b erforderlich; die Prüfungskommission kann unter Berücksichtigung der Erfahrung des Prüflings und der Dauer der nach Ablauf der Gültigkeitsperiode verstrichenen Zeit Abweichungen von den Prüfungsaufgaben anordnen. Dies ist in der Prüfungsniederschrift festzuhalten.Für die Erneuerung der Gültigkeitsdauer ist die Ablegung der Prüfung nach Paragraph 66 b, erforderlich; die Prüfungskommission kann unter Berücksichtigung der Erfahrung des Prüflings und der Dauer der nach Ablauf der Gültigkeitsperiode verstrichenen Zeit Abweichungen von den Prüfungsaufgaben anordnen. Dies ist in der Prüfungsniederschrift festzuhalten.
Zuletzt aktualisiert am
06.12.2012
Dokumentnummer
NOR12147559
Alte Dokumentnummer
N9196842491L