Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Militärluftfahrt-Personalverordnung 1968
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 395/1968 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 401/2012Bundesgesetzblatt Nr. 395 aus 1968, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 401 aus 2012,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 7Paragraph 7
Index
92 Luft- und Weltraumfahrt
Text
§ 7. Wiederholungs- und NachprüfungenParagraph 7, Wiederholungs- und Nachprüfungen
(1)Absatz eins,Ist der Prüfling nach Ansicht der Prüfungskommission fachlich nicht befähigt und ist auch nicht anzunehmen, daß die fachliche Befähigung in absehbarer Zeit (Abs. 3) erreicht wird, so hat die Prüfungskommission beim Bundesministerium für Landesverteidigung den Ausschluß des Prüflings von der weiteren Ausbildung zu beantragen.Ist der Prüfling nach Ansicht der Prüfungskommission fachlich nicht befähigt und ist auch nicht anzunehmen, daß die fachliche Befähigung in absehbarer Zeit (Absatz 3,) erreicht wird, so hat die Prüfungskommission beim Bundesministerium für Landesverteidigung den Ausschluß des Prüflings von der weiteren Ausbildung zu beantragen.
(2)Absatz 2,Ist der Prüfling nach Ansicht der Prüfungskommission aus höchstens zwei Gegenständen des theoretischen Prüfungsteiles fachlich noch nicht befähigt oder ist er nicht in der Lage, eine Aufgabe (Fertigkeit) des praktischen Prüfungsteiles zu erfüllen, so hat die Prüfungskommission eine Nachprüfung aus diesen Gegenständen (Prüfungsaufgaben) anzuordnen. § 6 ist sinngemäß anzuwenden.Ist der Prüfling nach Ansicht der Prüfungskommission aus höchstens zwei Gegenständen des theoretischen Prüfungsteiles fachlich noch nicht befähigt oder ist er nicht in der Lage, eine Aufgabe (Fertigkeit) des praktischen Prüfungsteiles zu erfüllen, so hat die Prüfungskommission eine Nachprüfung aus diesen Gegenständen (Prüfungsaufgaben) anzuordnen. Paragraph 6, ist sinngemäß anzuwenden.
(3)Absatz 3,Wenn der Prüfling nach Ansicht der Prüfungskommission zwar fachlich nicht befähigt ist, aber anzunehmen ist, daß die fachlichen Mängel innerhalb eines Zeitraumes von höchstens sechs Monaten - bei Flugprüfungen (§ 2 Z 7) nach einer von der Prüfungskommission zu bestimmenden Anzahl von Flugstunden - behoben werden können, so ist die Wiederholung der Prüfung anzuordnen.Wenn der Prüfling nach Ansicht der Prüfungskommission zwar fachlich nicht befähigt ist, aber anzunehmen ist, daß die fachlichen Mängel innerhalb eines Zeitraumes von höchstens sechs Monaten - bei Flugprüfungen (Paragraph 2, Ziffer 7,) nach einer von der Prüfungskommission zu bestimmenden Anzahl von Flugstunden - behoben werden können, so ist die Wiederholung der Prüfung anzuordnen.
(4)Absatz 4,Wiederholungs- und Nachprüfungen dürfen von der Prüfungskommission nur einmal angeordnet werden.
Schlagworte
Wiederholungsprüfung
Zuletzt aktualisiert am
06.12.2012
Dokumentnummer
NOR12147502
Alte Dokumentnummer
N9196842434L