Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Militärluftfahrt-Personalverordnung 1968
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 395/1968 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 401/2012Bundesgesetzblatt Nr. 395 aus 1968, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 401 aus 2012,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 71Paragraph 71
Index
92 Luft- und Weltraumfahrt
Text
§ 71. Prüfung für MilitärluftfahrzeugwarteParagraph 71, Prüfung für Militärluftfahrzeugwarte
(1)Absatz eins,Die Gegenstände des theoretischen Prüfungsteiles für Militärluftfahrzeugwarte sind
Grundlagen des Aufbaues und der Wirkungsweise von Luftfahrzeugen, insbesondere der verwendeten Militärluftfahrzeuge (Triebwerk, Flugwerk und Bordausrüstung),
Methoden der Überprüfung des Aufbaues, der Funktionsweise und der Wartung von Militärluftfahrzeugen (Triebwerk, Flugwerk und Bordausrüstung),
Luftfahrtrecht, soweit es für Militärluftfahrzeugwarte von Bedeutung ist, insbesondere die Rechtsvorschriften über den Betrieb und die Wartung von Militärluftfahrzeugen.
(2)Absatz 2,Der praktische Prüfungsteil ist an einem Militärluftfahrzeug jener Type abzulegen, auf die sich die Grundbefähigung (§ 69) erstrecken soll, wobei die praktische Beherrschung der in Abs. 1 lit. b bezeichneten Prüfungsgegenstände nachzuweisen ist.Der praktische Prüfungsteil ist an einem Militärluftfahrzeug jener Type abzulegen, auf die sich die Grundbefähigung (Paragraph 69,) erstrecken soll, wobei die praktische Beherrschung der in Absatz eins, Litera b, bezeichneten Prüfungsgegenstände nachzuweisen ist.
Zuletzt aktualisiert am
06.12.2012
Dokumentnummer
NOR12147565
Alte Dokumentnummer
N9196842497L