Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Militärluftfahrt-Personalverordnung 1968
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 395/1968 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 401/2012Bundesgesetzblatt Nr. 395 aus 1968, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 401 aus 2012,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 78Paragraph 78
Index
92 Luft- und Weltraumfahrt
Text
§ 78. Verlängerung der Gültigkeitsdauer des Militär-Luftfahrzeugwartscheines I. KlasseParagraph 78, Verlängerung der Gültigkeitsdauer des Militär-Luftfahrzeugwartscheines römisch eins. Klasse
Auf die für die Verlängerung der Gültigkeitsdauer eines Militär-Luftfahrzeugwartscheines I. Klasse erforderliche Zeit (§ 68 Abs. 2) sind auch Zeiten anzurechnen, in denen der Inhaber des Militär-Luftfahrzeugwartscheines I. Klasse als Luftfahrzeugwart I. KlasseAuf die für die Verlängerung der Gültigkeitsdauer eines Militär-Luftfahrzeugwartscheines römisch eins. Klasse erforderliche Zeit (Paragraph 68, Absatz 2,) sind auch Zeiten anzurechnen, in denen der Inhaber des Militär-Luftfahrzeugwartscheines römisch eins. Klasse als Luftfahrzeugwart römisch eins. Klasse
nach den §§ 147 ff. der Zivilluftfahrt-Personalverordnung tätig war.nach den Paragraphen 147, ff. der Zivilluftfahrt-Personalverordnung tätig war.
Zuletzt aktualisiert am
06.12.2012
Dokumentnummer
NOR12147572
Alte Dokumentnummer
N9196842504L