Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Militärluftfahrt-Personalverordnung 1968
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 395/1968 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 401/2012Bundesgesetzblatt Nr. 395 aus 1968, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 401 aus 2012,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 80Paragraph 80
Index
92 Luft- und Weltraumfahrt
Text
§ 80. Voraussetzungen für die Ausstellung eines Militärluftfahrzeug-WerkmeisterscheinesParagraph 80, Voraussetzungen für die Ausstellung eines Militärluftfahrzeug-Werkmeisterscheines
(1)Absatz eins,Voraussetzungen für die Ausstellung eines Militärluftfahrzeug-Werkmeisterscheines sind:
Besitz eines gültigen Militär-Luftfahrzeugwartscheines I. Klasse mit mindestens zwei Erweiterungen nach § 77 Abs. 1 innerhalb einer Fachrichtung (Flugwerk, Triebwerk, Bordausrüstung),Besitz eines gültigen Militär-Luftfahrzeugwartscheines römisch eins. Klasse mit mindestens zwei Erweiterungen nach Paragraph 77, Absatz eins, innerhalb einer Fachrichtung (Flugwerk, Triebwerk, Bordausrüstung),
eine insgesamt mindestens einjährige Tätigkeit als Militärluftfahrzeugwart I. Klasse an verschiedenen Luftfahrzeugtypen,eine insgesamt mindestens einjährige Tätigkeit als Militärluftfahrzeugwart römisch eins. Klasse an verschiedenen Luftfahrzeugtypen,
im Anschluß an die Tätigkeit nach lit. b der Besuch eines Luftfahrzeug-Werkmeisterlehrganges undim Anschluß an die Tätigkeit nach Litera b, der Besuch eines Luftfahrzeug-Werkmeisterlehrganges und
die Ablegung einer Prüfung nach § 81.die Ablegung einer Prüfung nach Paragraph 81,
(2)Absatz 2,Die Voraussetzungen nach Abs. 1 lit. a und b werden durchDie Voraussetzungen nach Absatz eins, Litera a und b werden durch
einen Luftfahrzeugwartschein I. Klasse gemäß § 147 der Zivilluftfahrt-Personalverordnung odereinen Luftfahrzeugwartschein römisch eins. Klasse gemäß Paragraph 147, der Zivilluftfahrt-Personalverordnung oder
die Meisterprüfung aus einem der im § 63 Abs. 2 lit. a angeführten Gewerbe oder den erfolgreichen Besuch einer technischen Lehranstalt sowie eine mindestens zweijährige Praxis in der Fertigung, Instandhaltung oder Instandsetzung von Luftfahrzeugen (Flugwerk, Triebwerk, Bordausrüstung)die Meisterprüfung aus einem der im Paragraph 63, Absatz 2, Litera a, angeführten Gewerbe oder den erfolgreichen Besuch einer technischen Lehranstalt sowie eine mindestens zweijährige Praxis in der Fertigung, Instandhaltung oder Instandsetzung von Luftfahrzeugen (Flugwerk, Triebwerk, Bordausrüstung)
ersetzt. Für die Einrechnung von Zeiträumen gilt § 70 lit. b sinngemäß.ersetzt. Für die Einrechnung von Zeiträumen gilt Paragraph 70, Litera b, sinngemäß.
Zuletzt aktualisiert am
06.12.2012
Dokumentnummer
NOR12147574
Alte Dokumentnummer
N9196842506L