Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Militärluftfahrt-Personalverordnung 1968
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 395/1968 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 401/2012Bundesgesetzblatt Nr. 395 aus 1968, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 401 aus 2012,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 83Paragraph 83
Index
92 Luft- und Weltraumfahrt
Text
12. Bestimmungen für Militärluftfahrzeug-Prüfmeister
§ 83. Grundbefähigung für Militärluftfahrzeug-PrüfmeisterParagraph 83, Grundbefähigung für Militärluftfahrzeug-Prüfmeister
(1)Absatz eins,Die Grundbefähigung für Militärluftfahrzeug-Prüfmeister ist die Fähigkeit, an Militärluftfahrzeugen innerhalb der Fachrichtungen:
Flugwerk, Triebwerk oder Bordausrüstung
Prüfungen der in den §§ 69 Abs. 1 und 74 Abs. 1 angeführten Arbeiten, aller Instandhaltungs- und Instandsetzungsarbeiten sowie von Änderungen und Umrüstungen,Prüfungen der in den Paragraphen 69, Absatz eins und 74 Absatz eins, angeführten Arbeiten, aller Instandhaltungs- und Instandsetzungsarbeiten sowie von Änderungen und Umrüstungen,
Kontrollarbeiten bei Störungen und Schäden,
Prüfungen des Zustandes und der Funktion bzw. der Flugklarheit von Luftfahrzeugen, der Bordausrüstung und der Geräte am Boden und im Fluge durchzuführen sowie
Prüfungsprotokolle und Bescheinigungen zu den in lit. a bis c umschriebenen Arbeiten auszufertigen.Prüfungsprotokolle und Bescheinigungen zu den in Litera a bis c umschriebenen Arbeiten auszufertigen.
(2)Absatz 2,Die Grundbefähigung ist durch Ausstellung eines Militärluftfahrzeug-Prüfmeisterscheines zu bescheinigen.
Schlagworte
Instandhaltungsarbeit
Zuletzt aktualisiert am
06.12.2012
Dokumentnummer
NOR12147577
Alte Dokumentnummer
N9196842509L