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§ 89 MLPV 1968

Fassungen
01.09.1977 bis 31.12.2012
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 8901.09.197731.12.2012 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 401/2012

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Militärluftfahrt-Personalverordnung 1968

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 395 aus 1968, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 401 aus 2012,

Typ

V

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 89

Inkrafttretensdatum

01.09.1977

Außerkrafttretensdatum

31.12.2012aufgehoben durch BGBl. II Nr. 401/2012

Abkürzung

MLPV 1968

Index

92 Luft- und Weltraumfahrt

Text

Paragraph 89, Flugfernmeldebefähigung

  1. Absatz eins,Die Flugfernmeldebefähigung beinhaltet den „festen Flugfernmeldedienst“, das ist die Übermittlung von Nachrichten und Meldungen des Flugfernmeldedienstes zwischen Militärflugleitungen oder von einer Militärflugleitung zu einer Flugverkehrsdienststelle oder einer anderen Fernmeldestelle am Boden.
  2. Absatz 2,Die Befähigung nach Absatz eins, ist durch die Eintragung „Flugfernmeldebefähigung“ im Militär-Flugleitungsausweis zu bescheinigen.
  3. Absatz 3,Neben den Allgemeinen Voraussetzungen nach Paragraph 88, Absatz 3, ist die erfolgreiche Ablegung einer Prüfung für die Eintragung der Befähigung nach den Absatz eins und 2 erforderlich:
    1. Ziffer eins
      Aus folgenden Sachgebieten:
      1. Litera a
        Eingehende Kenntnis der Flugfernmeldebestimmungen,
      2. Litera b
        Handhabung und Wirkungsweise der im Festen Flugfernmeldedienst verwendeten Geräte,
      3. Litera c
        Flugsicherungsverfahren, soweit diese für den Festen Flugfernmeldedienst von Bedeutung sind,
      4. Litera d
        Organisation und Verbindung des Festen Flugfernmeldedienstes (militärischer, nationaler und internationaler Fester Flugfernmeldedienst),
      5. Litera e
        militärische Bestimmungen,
      6. Litera f
        Übersetzung eines einschlägigen englischen Fachtextes in die deutsche Sprache.
    2. Ziffer 2
      Mit folgenden Fertigkeiten:
      1. Litera a
        Mittels Fernschreibers (Zehnfingersystem) sind während drei Minuten Dauer mindestens je 180 Anschläge in der Minute fehlerfrei zu schreiben,
      2. Litera b
        ein Lochstreifentext, wie er im Festen Fernmeldedienst vorkommt, ist fehlerfrei zu entschlüsseln.

Zuletzt aktualisiert am

06.12.2012

Gesetzesnummer

10011401

Dokumentnummer

NOR12147583

Alte Dokumentnummer

N9196842515L