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§ 8 MLPV 1968

Fassungen
27.11.1968 bis 31.12.2012 — BGBl. Nr. 395/1968 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 827.11.196831.12.2012 BGBl. Nr. 395/1968 (Stammfassung) · aufgehoben durch BGBl. II Nr. 401/2012

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Militärluftfahrt-Personalverordnung 1968

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 395 aus 1968, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 401 aus 2012,

Typ

V

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 8

Inkrafttretensdatum

27.11.1968BGBl. Nr. 395/1968

Außerkrafttretensdatum

31.12.2012aufgehoben durch BGBl. II Nr. 401/2012

Abkürzung

MLPV 1968

Index

92 Luft- und Weltraumfahrt

Text

Paragraph 8, Form und Inhalt der Militärluftfahrt-Personalausweise

  1. Absatz eins,Militärluftfahrt-Personalausweise sind nach den Mustern des Anhanges römisch eins Anmerkung, Anhang römisch eins nicht darstellbar) in grauer Farbe aufzulegen; Militär-Flugschülerausweise sind durch einen 1 cm breiten von links unten nach rechts oben führenden roten Streifen zu kennzeichnen.
  2. Absatz 2,Militärluftfahrt-Personalausweise haben folgende Aufdrucke und Angaben zu enthalten:
    1. Litera a
      den Aufdruck „Republik Österreich, Bundesministerium für Landesverteidigung”;
    2. Litera b
      das Wappen der Republik Österreich;
    3. Litera c
      die Bezeichnung des Ausweises in Fettdruck;
    4. Litera d
      die fortlaufende Zahl des Ausweises und den Tag der Ausstellung;
    5. Litera e
      Vor- und Zuname, Dienstgrad (Amtstitel) sowie Geburtsdatum des Inhabers;
    6. Litera f
      die Unterschrift des Inhabers;
    7. Litera g
      das Amtssiegel des Bundesministeriums für Landesverteidigung;
    8. Litera h
      die Militärluftfahrzeuge nach Typen oder allgemeinen Merkmalen, auf die sich der Ausweis erstreckt;
    9. Litera i
      die Erweiterungen der Grundbefähigung;
    10. Litera j
      die Gültigkeitsdauer.
  3. Absatz 3,Militär-Flugschülerausweise haben an Stelle der Angaben nach Absatz 2, Litera h und i unter der Bezeichnung des Ausweises die Angabe zu enthalten, für welche Art von Luftfahrzeugen (Motorflugzeuge, Hubschrauber, Segelflugzeuge) der Inhaber ausgebildet wird.
  4. Absatz 4,Der Ausweis ist mit einem Lichtbild des Inhabers zu versehen; das Lichtbild ist im Ausweis zu befestigen und vom Bundesministerium für Landesverteidigung abzustempeln.
  5. Absatz 5,Auf der Seite „Raum für behördliche Vermerke” sind den Inhaber betreffende Besonderheiten, wie zum Beispiel Beeinträchtigung der Leistungsfähigkeit (zum Beispiel Höhenbeschränkung), oder besondere Fähigkeiten oder ähnliches anzuführen.

Zuletzt aktualisiert am

06.12.2012

Gesetzesnummer

10011401

Dokumentnummer

NOR12147503

Alte Dokumentnummer

N9196842435L