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§ 91 MLPV 1968

Fassungen
01.01.1981 bis 31.12.2012
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 9101.01.198131.12.2012 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 401/2012

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Militärluftfahrt-Personalverordnung 1968

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 395 aus 1968, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 401 aus 2012,

Typ

V

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 91

Inkrafttretensdatum

01.01.1981

Außerkrafttretensdatum

31.12.2012aufgehoben durch BGBl. II Nr. 401/2012

Abkürzung

MLPV 1968

Index

92 Luft- und Weltraumfahrt

Text

Flugverkehrsleitdienst der Militärluftfahrt

Paragraph 91,

  1. Absatz eins,Der Flugverkehrsleitdienst der Militärluftfahrt beinhaltet alle Tätigkeiten, welche einem geordneten und sicheren Ablauf des Flugverkehrs, der Luftverkehrsregelung einschließlich der Bewegungslenkung auf Flugplätzen dienen sowie des beweglichen Flugfernmelde-, Fluginformations- und Alarmdienstes.
  2. Absatz 2,Die Befähigungen nach Paragraph 88, Absatz 2, Litera c, sind im Militär-Flugleitungsausweis durch die Eintragungen
    1. Litera a
      Platzflug-Verkehrsleiter,
    2. Litera b
      Anflug-Verkehrsleiter,
    3. Litera c
      Bereichsflug-Verkehrsleiter,
    4. Litera d
      Anflug-Verkehrsleiter Radar und
    5. Litera e
      Bereichsflug-Verkehrsleiter Radar
    zu bescheinigen.
  3. Absatz 3,Neben den allgemeinen Voraussetzungen des Paragraph 88, Absatz 3 und den besonderen Voraussetzungen für die einzelnen Befähigungen im Flugverkehrsdienst sind für die Verwendung auf einem bestimmten Arbeitsplatz des Flugverkehrsleitdienstes - soweit es sich nicht um einen bei einer mobilen Militärflugleitung handelt - eine Arbeitsplatzbefähigung nach Absatz 4 und der Nachweis der körperlichen Eignung nach Absatz 5, erforderlich. Eine Arbeitsplatzbefähigung wird ausgestellt, nachdem sich der Anwärter auf dem Arbeitsplatz eingearbeitet hat.
  4. Absatz 4,Die Arbeitsplatzbefähigung ist im Militär-Flugleitungsausweis (Beiblatt) zu bescheinigen.
  5. Absatz 5,Der Tauglichkeitsgrad römisch vier ist gegeben, wenn der Flug-Verkehrsleiter frei von Beeinträchtigungen ist, die die sichere Durchführung der Aufgaben eines Flug-Verkehrsleiters behindern könnten. Bei der Untersuchung ist Paragraph 11, Absatz 3, sinngemäß anzuwenden.
  6. Absatz 6,Der Tauglichkeitsgrad römisch vier ist ohne Rücksicht auf die Gültigkeitsdauer des Militär-Flugleitungsausweises in Abständen von höchstens 12 Monaten anläßlich einer Kontrolluntersuchung bei einem nach Paragraph 12, Absatz 3, bestellten Arzt festzustellen.

Schlagworte





Flugfernmeldedienst, Fluginformationsdienst

Zuletzt aktualisiert am

06.12.2012

Gesetzesnummer

10011401

Dokumentnummer

NOR12147585

Alte Dokumentnummer

N9196842517L