Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Militärluftfahrt-Personalverordnung 1968
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 395/1968 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 401/2012Bundesgesetzblatt Nr. 395 aus 1968, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 401 aus 2012,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 91Paragraph 91
Index
92 Luft- und Weltraumfahrt
Text
Flugverkehrsleitdienst der Militärluftfahrt
§ 91.Paragraph 91,
(1)Absatz eins,Der Flugverkehrsleitdienst der Militärluftfahrt beinhaltet alle Tätigkeiten, welche einem geordneten und sicheren Ablauf des Flugverkehrs, der Luftverkehrsregelung einschließlich der Bewegungslenkung auf Flugplätzen dienen sowie des beweglichen Flugfernmelde-, Fluginformations- und Alarmdienstes.
(2)Absatz 2,Die Befähigungen nach § 88 Abs. 2 lit. c sind im Militär-Flugleitungsausweis durch die EintragungenDie Befähigungen nach Paragraph 88, Absatz 2, Litera c, sind im Militär-Flugleitungsausweis durch die Eintragungen
Platzflug-Verkehrsleiter,
Bereichsflug-Verkehrsleiter,
Anflug-Verkehrsleiter Radar und
Bereichsflug-Verkehrsleiter Radar
zu bescheinigen.
(3)Absatz 3,Neben den allgemeinen Voraussetzungen des § 88 Abs. 3 und den besonderen Voraussetzungen für die einzelnen Befähigungen im Flugverkehrsdienst sind für die Verwendung auf einem bestimmten Arbeitsplatz des Flugverkehrsleitdienstes - soweit es sich nicht um einen bei einer mobilen Militärflugleitung handelt - eine Arbeitsplatzbefähigung nach Abs. 4 und der Nachweis der körperlichen Eignung nach Abs. 5 erforderlich. Eine Arbeitsplatzbefähigung wird ausgestellt, nachdem sich der Anwärter auf dem Arbeitsplatz eingearbeitet hat.Neben den allgemeinen Voraussetzungen des Paragraph 88, Absatz 3 und den besonderen Voraussetzungen für die einzelnen Befähigungen im Flugverkehrsdienst sind für die Verwendung auf einem bestimmten Arbeitsplatz des Flugverkehrsleitdienstes - soweit es sich nicht um einen bei einer mobilen Militärflugleitung handelt - eine Arbeitsplatzbefähigung nach Absatz 4 und der Nachweis der körperlichen Eignung nach Absatz 5, erforderlich. Eine Arbeitsplatzbefähigung wird ausgestellt, nachdem sich der Anwärter auf dem Arbeitsplatz eingearbeitet hat.
(4)Absatz 4,Die Arbeitsplatzbefähigung ist im Militär-Flugleitungsausweis (Beiblatt) zu bescheinigen.
(5)Absatz 5,Der Tauglichkeitsgrad IV ist gegeben, wenn der Flug-Verkehrsleiter frei von Beeinträchtigungen ist, die die sichere Durchführung der Aufgaben eines Flug-Verkehrsleiters behindern könnten. Bei der Untersuchung ist § 11 Abs. 3 sinngemäß anzuwenden.Der Tauglichkeitsgrad römisch vier ist gegeben, wenn der Flug-Verkehrsleiter frei von Beeinträchtigungen ist, die die sichere Durchführung der Aufgaben eines Flug-Verkehrsleiters behindern könnten. Bei der Untersuchung ist Paragraph 11, Absatz 3, sinngemäß anzuwenden.
(6)Absatz 6,Der Tauglichkeitsgrad IV ist ohne Rücksicht auf die Gültigkeitsdauer des Militär-Flugleitungsausweises in Abständen von höchstens 12 Monaten anläßlich einer Kontrolluntersuchung bei einem nach § 12 Abs. 3 bestellten Arzt festzustellen.Der Tauglichkeitsgrad römisch vier ist ohne Rücksicht auf die Gültigkeitsdauer des Militär-Flugleitungsausweises in Abständen von höchstens 12 Monaten anläßlich einer Kontrolluntersuchung bei einem nach Paragraph 12, Absatz 3, bestellten Arzt festzustellen.
Schlagworte
Flugfernmeldedienst, Fluginformationsdienst
Zuletzt aktualisiert am
06.12.2012
Dokumentnummer
NOR12147585
Alte Dokumentnummer
N9196842517L