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§ 97 MLPV 1968

Fassungen
01.09.1977 bis 31.12.2012
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 9701.09.197731.12.2012 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 401/2012

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Militärluftfahrt-Personalverordnung 1968

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 395 aus 1968, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 401 aus 2012,

Typ

V

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 97

Inkrafttretensdatum

01.09.1977

Außerkrafttretensdatum

31.12.2012aufgehoben durch BGBl. II Nr. 401/2012

Abkürzung

MLPV 1968

Index

92 Luft- und Weltraumfahrt

Text

römisch fünf. ÜBERGANGS- UND SCHLUSSBESTIMMUNGEN

Paragraph 97, Bisher ausgestellte Militärluftfahrt-Personalausweise

  1. Absatz eins,Vor Inkrafttreten dieser Verordnung ausgestellte Militärluftfahrt-Personalausweise können nach Maßgabe der Bestimmungen dieser Verordnung weiterhin verwendet werden. Anläßlich der nächsten Verlängerung ihrer Gültigkeitsdauer ist auf der Vorderseite ein Stempelaufdruck mit folgendem Text anzubringen:

„Gültig nach der Militärluftfahrt-Personalverordnung 1968, Bundesgesetzblatt Nr. 395“. Der Stempelaufdruck ist durch Unterschrift und einen Abdruck des Dienstsiegels zu bestätigen.

  1. Absatz 2,Auf der dritten Seite der vor Inkrafttreten dieser Verordnung ausgestellten Militärflugzeugführerscheine ist im vorgedruckten Text nach dem Wort „Nachtsicht-Flug“ der Beistrich und der Aufdruck „Instrumentenflug“ handschriftlich zu streichen.
  2. Absatz 3,In Militär-Flugschülerausweisen erfolgte Eintragungen betreffend die Alleinflugberechtigung außerhalb von Übungsbereichen sind zu streichen, wenn der Militärflugschüler die fliegerische Grundausbildung nach dieser Verordnung (Paragraph 20, Absatz 4, bzw. Paragraph 34, Absatz 4,) nicht abgeschlossen hat.
  3. Absatz 4,Die Gültigkeitsdauer der vor Inkrafttreten dieser Verordnung ausgestellten Sonderausweise darf - ohne Rücksicht auf den Tag der Ausstellung und, soweit nicht Absatz 5, in Betracht kommt, - nur einmal um 24 Monate verlängert werden.
  4. Absatz 5,Personen, die vor Inkrafttreten dieser Verordnung als Militär-Fallschirmspringer ausgebildet wurden und die im Besitz eines gültigen Sonderausweises nach Paragraph 3, der Militärluftfahrt-Personalverordnung, Bundesgesetzblatt Nr. 97 aus 1960,, sind, ist ein Militär-Fallschirmspringerschein auszustellen.

Zuletzt aktualisiert am

06.12.2012

Gesetzesnummer

10011401

Dokumentnummer

NOR12147594

Alte Dokumentnummer

N9196842526L