Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Militärluftfahrt-Personalverordnung 1968
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 395/1968 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 401/2012Bundesgesetzblatt Nr. 395 aus 1968, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 401 aus 2012,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 99Paragraph 99
Index
92 Luft- und Weltraumfahrt
Text
§ 99. Militär-Flugbücher und Militär-SprungbücherParagraph 99, Militär-Flugbücher und Militär-Sprungbücher
(1)Absatz eins,Vor Inkrafttreten dieser Verordnung aufgelegte Militär-Flugbücher sind weiterhin zu verwenden. Die Seiten II bis IV sind zu durchkreuzen und durch Einlageblätter nach den Seiten II bis IV des Musters nach Anhang II Teil A (Anm.: Anhang II nicht darstellbar) zu ergänzen.Vor Inkrafttreten dieser Verordnung aufgelegte Militär-Flugbücher sind weiterhin zu verwenden. Die Seiten römisch zwei bis römisch vier sind zu durchkreuzen und durch Einlageblätter nach den Seiten römisch zwei bis römisch vier des Musters nach Anhang römisch zwei Teil A Anmerkung, Anhang römisch zwei nicht darstellbar) zu ergänzen.
(2)Absatz 2,Vor Inkrafttreten dieser Verordnung geführte Aufzeichnungen über Fallschirmabsprünge im Dienst sind in einer Summe in das Militär-Sprungbuch nach dem Muster des Anhanges II Teil B (Anm.: Anhang II nicht darstellbar) zu übertragen; die früheren Aufzeichnungen sind als Beilagen zum Militär-Sprungbuch aufzubewahren.Vor Inkrafttreten dieser Verordnung geführte Aufzeichnungen über Fallschirmabsprünge im Dienst sind in einer Summe in das Militär-Sprungbuch nach dem Muster des Anhanges römisch zwei Teil B Anmerkung, Anhang römisch zwei nicht darstellbar) zu übertragen; die früheren Aufzeichnungen sind als Beilagen zum Militär-Sprungbuch aufzubewahren.
Zuletzt aktualisiert am
06.12.2012
Dokumentnummer
NOR40015075