Rechtstracker.at

§ 99 MLPV 1968

Fassungen
27.11.1968 bis 31.12.2012 — BGBl. Nr. 395/1968 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 9927.11.196831.12.2012 BGBl. Nr. 395/1968 (Stammfassung) · aufgehoben durch BGBl. II Nr. 401/2012

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Militärluftfahrt-Personalverordnung 1968

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 395 aus 1968, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 401 aus 2012,

Typ

V

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 99

Inkrafttretensdatum

27.11.1968BGBl. Nr. 395/1968

Außerkrafttretensdatum

31.12.2012aufgehoben durch BGBl. II Nr. 401/2012

Abkürzung

MLPV 1968

Index

92 Luft- und Weltraumfahrt

Text

Paragraph 99, Militär-Flugbücher und Militär-Sprungbücher

  1. Absatz eins,Vor Inkrafttreten dieser Verordnung aufgelegte Militär-Flugbücher sind weiterhin zu verwenden. Die Seiten römisch zwei bis römisch vier sind zu durchkreuzen und durch Einlageblätter nach den Seiten römisch zwei bis römisch vier des Musters nach Anhang römisch zwei Teil A Anmerkung, Anhang römisch zwei nicht darstellbar) zu ergänzen.
  2. Absatz 2,Vor Inkrafttreten dieser Verordnung geführte Aufzeichnungen über Fallschirmabsprünge im Dienst sind in einer Summe in das Militär-Sprungbuch nach dem Muster des Anhanges römisch zwei Teil B Anmerkung, Anhang römisch zwei nicht darstellbar) zu übertragen; die früheren Aufzeichnungen sind als Beilagen zum Militär-Sprungbuch aufzubewahren.

Zuletzt aktualisiert am

06.12.2012

Gesetzesnummer

10011401

Dokumentnummer

NOR40015075