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§ 9 MLPV 1968

Fassungen
01.01.1981 bis 31.12.2000 — BGBl. Nr. 538/1980
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 901.01.200131.12.2012 § → § aufgehoben durch BGBl. II Nr. 401/2012
§ 901.01.198131.12.2000 BGBl. Nr. 538/1980

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Militärluftfahrt-Personalverordnung 1968

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 395 aus 1968, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Nr. 538 aus 1980,

Typ

V

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 9

Inkrafttretensdatum

01.01.1981BGBl. Nr. 538/1980

Außerkrafttretensdatum

31.12.2000

Abkürzung

MLPV 1968

Index

92 Luft- und Weltraumfahrt

Text

Paragraph 9, Verlust und Rückgabe von

Militärluftfahrt-Personalausweisen

  1. Absatz eins,Der Verlust eines Militärluftfahrt-Personalausweises ist unverzüglich auf dem Dienstwege dem Bundesministerium für Landesverteidigung zu melden. In Verlust geratene Ausweise sind im Verlautbarungsblatt des Bundesministeriums für Landesverteidigung für ungültig zu erklären.
  2. Absatz 2,Das Bundesministerium für Landesverteidigung hat auf Antrag des Inhabers eines Militärluftfahrt-Personalausweises oder von Amts wegen eine Zweitausfertigung des Ausweises auszustellen, wenn
    1. Litera a
      der Ausweis als unbrauchbar anzusehen oder hinsichtlich mehrerer Eintragungen zu berichtigen ist und zurückgestellt wird, oder
    2. Litera b
      der Ausweis in Verlust geraten ist (Absatz eins,); der Verlust des Ausweises ist glaubhaft zu machen.
  3. Absatz 3,In die Zweitausfertigung sind ungültig gewordene Eintragungen nicht aufzunehmen.
  4. Absatz 4,Wird der Inhaber eines Militärluftfahrt-Personalausweises in die Reserve versetzt (Paragraph 40, des Wehrgesetzes 1978, Bundesgesetzblatt Nr. 150) oder scheidet er sonst aus dem Personalstand des Bundesheeres oder der Heeresverwaltung aus, so hat er den Militärluftfahrt-Personalausweis auf dem Dienstwege zurückzustellen, sofern das Bundesministerium für Landesverteidigung nicht auf eine Rücknahme des Militärluftfahrt-Personalausweises verzichtet.

Gesetzesnummer

10011401

Dokumentnummer

NOR12147504

Alte Dokumentnummer

N9196842436L