Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Militärluftfahrt-Personalverordnung 1968
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 395/1968 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 401/2012Bundesgesetzblatt Nr. 395 aus 1968, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 401 aus 2012,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 9Paragraph 9
Index
92 Luft- und Weltraumfahrt
Text
§ 9. Verlust und Rückgabe von Militärluftfahrt-PersonalausweisenParagraph 9, Verlust und Rückgabe von Militärluftfahrt-Personalausweisen
(1)Absatz eins,Der Verlust eines Militärluftfahrt-Personalausweises ist unverzüglich auf dem Dienstwege dem Bundesministerium für Landesverteidigung zu melden. In Verlust geratene Ausweise sind im Verlautbarungsblatt des Bundesministeriums für Landesverteidigung für ungültig zu erklären.
(2)Absatz 2,Das Bundesministerium für Landesverteidigung hat auf Antrag des Inhabers eines Militärluftfahrt-Personalausweises oder von Amts wegen eine Zweitausfertigung des Ausweises auszustellen, wenn
der Ausweis als unbrauchbar anzusehen oder hinsichtlich mehrerer Eintragungen zu berichtigen ist und zurückgestellt wird, oder
der Ausweis in Verlust geraten ist (Abs. 1); der Verlust des Ausweises ist glaubhaft zu machen.der Ausweis in Verlust geraten ist (Absatz eins,); der Verlust des Ausweises ist glaubhaft zu machen.
(3)Absatz 3,In die Zweitausfertigung sind ungültig gewordene Eintragungen nicht aufzunehmen.
(4)Absatz 4,Wird der Inhaber eines Militärluftfahrt-Personalausweises in die Reserve versetzt (§ 41 des Wehrgesetzes 1990 (WG), BGBl. Nr. 305) oder scheidet er sonst aus dem Personalstand des Bundesheeres oder der Heeresverwaltung aus, so hat er den Militärluftfahrt-Personalausweis auf dem Dienstwege zurückzustellen, sofern das Bundesministerium für Landesverteidigung nicht auf eine Rücknahme des Militärluftfahrt-Personalausweises verzichtet.Wird der Inhaber eines Militärluftfahrt-Personalausweises in die Reserve versetzt (Paragraph 41, des Wehrgesetzes 1990 (WG), Bundesgesetzblatt Nr. 305) oder scheidet er sonst aus dem Personalstand des Bundesheeres oder der Heeresverwaltung aus, so hat er den Militärluftfahrt-Personalausweis auf dem Dienstwege zurückzustellen, sofern das Bundesministerium für Landesverteidigung nicht auf eine Rücknahme des Militärluftfahrt-Personalausweises verzichtet.
Zuletzt aktualisiert am
06.12.2012
Dokumentnummer
NOR40013193