Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Militärluftfahrt-Personalverordnung 1968
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 395/1968 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 401/2012Bundesgesetzblatt Nr. 395 aus 1968, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 401 aus 2012,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 9aParagraph 9 a
Index
92 Luft- und Weltraumfahrt
Text
Fachsenat
§ 9a.Paragraph 9 a,
(1)Absatz eins,Wenn Militärluftfahrer oder sonstiges militärisches Luftfahrtpersonal anläßlich einer nach dieser Verordnung vorgeschriebenen Kontrolluntersuchung den für ihre Verwendung erforderlichen Tauglichkeitsgrad - ausgenommen den Tauglichkeitsgrad I - wegen geringfügiger körperlicher Mängel nicht mehr erreichen, so darf die Gültigkeitsdauer des Militärluftfahrt-Personalausweises nur nach einer besonderen Begutachtung durch einen Fachsenat verlängert werden.Wenn Militärluftfahrer oder sonstiges militärisches Luftfahrtpersonal anläßlich einer nach dieser Verordnung vorgeschriebenen Kontrolluntersuchung den für ihre Verwendung erforderlichen Tauglichkeitsgrad - ausgenommen den Tauglichkeitsgrad römisch eins - wegen geringfügiger körperlicher Mängel nicht mehr erreichen, so darf die Gültigkeitsdauer des Militärluftfahrt-Personalausweises nur nach einer besonderen Begutachtung durch einen Fachsenat verlängert werden.
(2)Absatz 2,Der Fachsenat besteht aus
einem vom Bundesministerium für Landesverteidigung als Vorsitzenden zu bestellenden Offizier,
einem vom Bundesministerium für Landesverteidigung als Beisitzer zu bestellenden Offizier, der Inhaber eines gleichartigen Militärluftfahrt-Personalausweises ist, wie der zu Beurteilende - bei Militärpiloten mit der Befähigung nach § 51 - undeinem vom Bundesministerium für Landesverteidigung als Beisitzer zu bestellenden Offizier, der Inhaber eines gleichartigen Militärluftfahrt-Personalausweises ist, wie der zu Beurteilende - bei Militärpiloten mit der Befähigung nach Paragraph 51, - und
dem nach § 12 Abs. 3 bestellten Arzt, der die Kontrolluntersuchung durchgeführt hat.dem nach Paragraph 12, Absatz 3, bestellten Arzt, der die Kontrolluntersuchung durchgeführt hat.
(3)Absatz 3,Auf Verlangen eines Mitgliedes des Fachsenates können auch Fachärzte oder Personen, die über die Tätigkeit im Bereiche der Militärluftfahrt des zu Beurteilenden Kenntnis haben, den Beratungen beigezogen werden.
(4)Absatz 4,Der Fachsenat hat zu prüfen, ob und gegebenenfalls unter welchen Einschränkungen der zu Beurteilende mit Rücksicht auf seine flugbetrieblichen Erfahrungen und Leistungen trotz geringfügiger körperlicher Mängel unter Bedachtnahme auf die Sicherheit der Luftfahrt weiterhin im Bereiche der Militärluftfahrt zu verwenden ist.
(5)Absatz 5,Nach Anhören der Ansichten der Senatsmitglieder und der nach Abs. 3 beigezogenen Personen hat der Vorsitzende zu entscheiden, ob und gegebenenfalls unter welchen Einschränkungen (wie zum Beispiel hinsichtlich der Art der zu verwendenden Luftfahrzeuge oder der persönlichen Leistungsfähigkeit) der zu Beurteilende weiterhin im Bereiche der Militärluftfahrt zu verwenden ist.Nach Anhören der Ansichten der Senatsmitglieder und der nach Absatz 3, beigezogenen Personen hat der Vorsitzende zu entscheiden, ob und gegebenenfalls unter welchen Einschränkungen (wie zum Beispiel hinsichtlich der Art der zu verwendenden Luftfahrzeuge oder der persönlichen Leistungsfähigkeit) der zu Beurteilende weiterhin im Bereiche der Militärluftfahrt zu verwenden ist.
Zuletzt aktualisiert am
06.12.2012
Dokumentnummer
NOR12147505
Alte Dokumentnummer
N9196842437L