Kurztitel
Luftverkehrsabkommen – Fluglinienverkehr (Finnland)
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 257/1969Bundesgesetzblatt Nr. 257 aus 1969,
Index
99/04 Luft- und Weltraumfahrt
Text
FLUGSTRECKENPLAN
zum Abkommen zwischen der Österreichischen Bundesregierung und der Regierung der Republik Finnland über den Fluglinienverkehr
Abschnitt IAbschnitt römisch eins
Das von der Österreichischen Bundesregierung namhaft gemachte Fluglinienunternehmen kann auf den folgenden Flugstrecken Fluglinien in beiden Richtungen betreiben:
1.Ziffer eins Österreich – ein oder mehrere Zwischenpunkte – ein oder mehrere Punkte in Finnland und weitere Punkte darüber hinaus.
Beim Betrieb dieser Fluglinien haben sie das Recht:
Fluggäste, Fracht und Post, die im Hoheitsgebiet der Republik Österreich aufgenommen wurden, im Hoheitsgebiet der Republik Finnland abzusetzen;
im Hoheitsgebiet der Republik Finnland Fluggäste, Fracht und Post aufzunehmen, die für das Hoheitsgebiet der Republik Österreich bestimmt sind;
ein oder mehrere Zwischenpunkte auf den festgelegten Flugstrecken auszulassen.
Abschnitt IIAbschnitt römisch zwei
Das von der Regierung der Republik Finnland namhaft gemachte Fluglinienunternehmen kann auf den folgenden Flugstrecken Fluglinien in beiden Richtungen betreiben:
1.Ziffer eins Finnland – ein oder mehrere Zwischenpunkte – ein oder mehrere Punkte in Österreich und weitere Punkte darüber hinaus.
Beim Betrieb dieser Fluglinien haben sie das Recht:
Fluggäste, Fracht und Post, die im Hoheitsgebiet der Republik Finnland aufgenommen wurden, im Hoheitsgebiet der Republik Österreich abzusetzen;
im Hoheitsgebiet der Republik Österreich Fluggäste, Fracht und Post aufzunehmen, die für das Hoheitsgebiet der Republik Finnland bestimmt sind;
ein oder mehrere Zwischenpunkte auf den festgelegten Flugstrecken auszulassen.
Abschnitt IIIAbschnitt römisch drei
Die Luftfahrtbehörden der Vertragschließenden Teile werden die Festlegung der Flugstrecken einschließlich der Zwischenpunkte und Punkte darüber hinaus sowie andere kommerzielle Rechte vereinbaren, welche außer den in den Abschnitten I und II dieses Flugstreckenplanes genannten auszuüben sind.Die Luftfahrtbehörden der Vertragschließenden Teile werden die Festlegung der Flugstrecken einschließlich der Zwischenpunkte und Punkte darüber hinaus sowie andere kommerzielle Rechte vereinbaren, welche außer den in den Abschnitten römisch eins und römisch zwei dieses Flugstreckenplanes genannten auszuüben sind.