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Anl. 1

Fassungen
ab 04.07.1969 — BGBl. Nr. 257/1969 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Anl. 1 heute04.07.1969 BGBl. Nr. 257/1969 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Luftverkehrsabkommen – Fluglinienverkehr (Finnland)

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 257 aus 1969,

Typ

Vertrag – Finnland

Paragraph/Artikel/Anlage

Anlage eins

Inkrafttretensdatum

04.07.1969BGBl. Nr. 257/1969

Außerkrafttretensdatum

Index

99/04 Luft- und Weltraumfahrt

Text

FLUGSTRECKENPLAN
zum Abkommen zwischen der Österreichischen Bundesregierung und der Regierung der Republik Finnland über den Fluglinienverkehr

Abschnitt römisch eins

Das von der Österreichischen Bundesregierung namhaft gemachte Fluglinienunternehmen kann auf den folgenden Flugstrecken Fluglinien in beiden Richtungen betreiben:

Ziffer eins Österreich – ein oder mehrere Zwischenpunkte – ein oder mehrere Punkte in Finnland und weitere Punkte darüber hinaus.

Beim Betrieb dieser Fluglinien haben sie das Recht:
  1. Litera a
    Fluggäste, Fracht und Post, die im Hoheitsgebiet der Republik Österreich aufgenommen wurden, im Hoheitsgebiet der Republik Finnland abzusetzen;
  2. Litera b
    im Hoheitsgebiet der Republik Finnland Fluggäste, Fracht und Post aufzunehmen, die für das Hoheitsgebiet der Republik Österreich bestimmt sind;
  3. Litera c
    ein oder mehrere Zwischenpunkte auf den festgelegten Flugstrecken auszulassen.

Abschnitt römisch zwei

Das von der Regierung der Republik Finnland namhaft gemachte Fluglinienunternehmen kann auf den folgenden Flugstrecken Fluglinien in beiden Richtungen betreiben:

Ziffer eins Finnland – ein oder mehrere Zwischenpunkte – ein oder mehrere Punkte in Österreich und weitere Punkte darüber hinaus.

Beim Betrieb dieser Fluglinien haben sie das Recht:

  1. Litera a
    Fluggäste, Fracht und Post, die im Hoheitsgebiet der Republik Finnland aufgenommen wurden, im Hoheitsgebiet der Republik Österreich abzusetzen;
  2. Litera b
    im Hoheitsgebiet der Republik Österreich Fluggäste, Fracht und Post aufzunehmen, die für das Hoheitsgebiet der Republik Finnland bestimmt sind;
  3. Litera c
    ein oder mehrere Zwischenpunkte auf den festgelegten Flugstrecken auszulassen.

Abschnitt römisch drei

Die Luftfahrtbehörden der Vertragschließenden Teile werden die Festlegung der Flugstrecken einschließlich der Zwischenpunkte und Punkte darüber hinaus sowie andere kommerzielle Rechte vereinbaren, welche außer den in den Abschnitten römisch eins und römisch zwei dieses Flugstreckenplanes genannten auszuüben sind.

Zuletzt aktualisiert am

27.08.2019

Gesetzesnummer

10011404

Dokumentnummer

NOR12147628

alte Dokumentnummer

N9196942551L