Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Luftverkehrsabkommen – Fluglinienverkehr (Finnland)
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 257/1969Bundesgesetzblatt Nr. 257 aus 1969,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 10Artikel 10
Index
99/04 Luft- und Weltraumfahrt
Text
Artikel 10
Abänderungen
1.Ziffer eins Wenn einer der Vertragschließenden Teile es für wünschenswert hält, irgendeine Bestimmung dieses Abkommens abzuändern, so kann er um Beratung mit dem anderen Vertragschließenden Teil ersuchen. Diese Beratung, welche zwischen den Luftfahrtbehörden auf mündlichem oder schriftlichem Wege erfolgen kann, hat innerhalb eines Zeitraumes von sechzig (60) Tagen nach dem Zeitpunkt des Ersuchens zu beginnen. Alle auf diesem Wege vereinbarten Abänderungen treten nach ihrer Bestätigung durch diplomatischen Notenwechsel in Kraft.
2.Ziffer 2 Abänderungen des Anhanges zu diesem Abkommen können unmittelbar zwischen den zuständigen Luftfahrtbehörden der Vertragschließenden Teile vereinbart werden und treten nach Notifizierung auf diplomatischem Wege in Kraft.
Zuletzt aktualisiert am
27.08.2019
Dokumentnummer
NOR12147624
Alte Dokumentnummer
N9196942546L