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Art. 13

Fassungen
ab 04.07.1969 — BGBl. Nr. 257/1969 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 13 heute04.07.1969 BGBl. Nr. 257/1969 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Luftverkehrsabkommen – Fluglinienverkehr (Finnland)

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 257 aus 1969,

Typ

Vertrag – Finnland

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 13

Inkrafttretensdatum

04.07.1969BGBl. Nr. 257/1969

Außerkrafttretensdatum

Index

99/04 Luft- und Weltraumfahrt

Text

Artikel 13

Kündigung

Jeder der Vertragschließenden Teile kann jederzeit dem anderen Vertragschließenden Teil seinen Entschluß bekanntgeben, dieses Abkommen zu kündigen, eine solche Benachrichtigung ist gleichzeitig der Internationalen Zivilluftfahrtorganisation zur Kenntnis zu bringen. In einem solchen Fall läuft das Abkommen zwölf (12) Monate nach dem Zeitpunkt des Eintreffens der Kündigung beim anderen Vertragschließenden Teil ab, sofern sie nicht vor Ablauf dieses Zeitraumes einvernehmlich zurückgezogen wird. Wenn keine Empfangsbestätigung durch den anderen Vertragschließenden Teil erfolgt, gilt die Kündigung als vierzehn (14) Tage nach dem Empfang durch die Internationale Zivilluftfahrtorganisation eingegangen.

Zuletzt aktualisiert am

27.08.2019

Gesetzesnummer

10011404

Dokumentnummer

NOR12147627

Alte Dokumentnummer

N9196942549L