Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Tauernautobahn-Finanzierungsgesetz
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 115/1969 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 114/1973Bundesgesetzblatt Nr. 115 aus 1969, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Nr. 114 aus 1973,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 4Paragraph 4
Index
96/02 Sonstiges Straßenbau
Text
§ 4.Paragraph 4,
Die Übertragungen und Überlassungen gemäß § 1 Abs. 1 und § 3 haben zur Voraussetzung, daß Die Übertragungen und Überlassungen gemäß Paragraph eins, Absatz eins und Paragraph 3, haben zur Voraussetzung, daß
die Höhe des Grundkapitals der Aktiengesellschaft mit mindestens 500 Millionen Schilling bestimmt ist
von diesem Grundkapital der Bund 60 vom Hundert und die Bundesländer Salzburg und Kärnten je 20 vom Hundert übernehmen,
die Bundesländer Kärnten und Salzburg sich gegenüber der Aktiengesellschaft verpflichten, dieser in den Jahren 1977 bis 1986 jährlich je 16 Millionen Schilling und in den Jahren 1987 bis 1991 jährlich je 10 Millionen Schilling als nicht rückzahlbare Zuschüsse zu leisten,
die Satzung der Aktiengesellschaft deren Organe verpflichtet, Anweisungen des Bundesministeriums für Bauten und Technik gemäß § 1 Abs. 3 zu befolgen und Auskünfte zu erteilen, sowie Finanzierungsmaßnahmen nur mit Zustimmung des Bundesministeriums für Finanzen als Vertreter des Haftungsträgers Bund gemäß § 5 vorzubereiten und abzuschließen.die Satzung der Aktiengesellschaft deren Organe verpflichtet, Anweisungen des Bundesministeriums für Bauten und Technik gemäß Paragraph eins, Absatz 3, zu befolgen und Auskünfte zu erteilen, sowie Finanzierungsmaßnahmen nur mit Zustimmung des Bundesministeriums für Finanzen als Vertreter des Haftungsträgers Bund gemäß Paragraph 5, vorzubereiten und abzuschließen.
Zuletzt aktualisiert am
26.09.2023
Dokumentnummer
NOR12147610
alte Dokumentnummer
N9196923895L