Rechtstracker.at

§ 5

Fassungen
16.04.1976 bis 29.12.2011 — BGBl. Nr. 143/1976
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 516.04.197629.12.2011 BGBl. Nr. 143/1976 · aufgehoben durch BGBl. I Nr. 149/2011

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Tauernautobahn-Finanzierungsgesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 115 aus 1969, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 149 aus 2011,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 5

Inkrafttretensdatum

16.04.1976BGBl. Nr. 143/1976

Außerkrafttretensdatum

29.12.2011aufgehoben durch BGBl. I Nr. 149/2011

Index

96/02 Sonstiges Straßenbau

Text

Paragraph 5,

  1. Absatz eins,Der Bundesminister für Finanzen wird ermächtigt, für die im In- und Ausland durchzuführenden Finanzoperationen (Aufnahme von Anleihen, Darlehen und sonstigen Krediten) der Aktiengesellschaft Haftungen namens des Bundes als Bürge und Zahler (Paragraph 1357, des allgemeinen bürgerlichen Gesetzbuches) zu übernehmen.
  2. Absatz 2,Der Bundesminister für Finanzen darf von der im Absatz eins, erteilten Ermächtigung nur dann Gebrauch machen, wenn
    1. Litera a
      Der jeweils ausstehende Gesamtbetrag (Gegenwert) der Haftung 15.040 Millionen Schilling an Kapital und 15.040 Millionen Schilling an Zinsen und Kosten nicht übersteigt;
    2. Litera b
      die Finanzoperation im Einzelfall den Betrag (Gegenwert) von 1000 Millionen Schilling einschließlich der Zinsen und Kosten nicht übersteigt;
    3. Litera c
      die Laufzeit der Finanzoperation dreißig Jahre nicht übersteigt;
    4. Litera d
      die prozentuelle Gesamtbelastung bei Anleihen, Darlehen und sonstigen Krediten in inländischer Währung unter Zugrundelegung der folgenden Formel nicht mehr als das Zweieinhalbfache des im Zeitpunkt der Finanzoperation geltenden Zinsfußes für Eskontierungen der Oesterreichischen Nationalbank Anmerkung, Basiszinssatzes) (Paragraph 48, Absatz 2, des Nationalbankgesetzes 1955, BGBl. Nr. 184, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Nr. 276 aus 1969,) beträgt;

  1. Litera e
    die prozentuelle Gesamtbelastung bei Anleihen, Darlehen und sonstigen Krediten in ausländischer Währung nach der Formel laut Litera d, nicht mehr als das Zweieinhalbfache des arithmetischen Mittels aus den im Zeitpunkt der Finanzoperation geltenden offiziellen Diskontsätzen in Belgien, der Bundesrepublik Deutschland, Frankreich, Großbritannien, den Niederlanden, Schweden, der Schweiz und den USA (New York) beträgt;
  2. Litera f
    eine Kreditoperation gemäß Absatz eins,, die nach dem Zeitpunkt der vollen Betriebsaufnahme erfolgt, die in diesem Zeitpunkt aushaftende Summe der aufgenommenen Anleihen, Darlehen und sonstigen Kredite zuzüglich der aushaftenden Zinsen nicht erhöht,
  3. Litera g
    die Laufzeit der Kreditoperation gemäß Absatz eins, nicht nach dem 31. Dezember 2010 endet.
  1. Absatz 3,Zur Feststellung des Nettoerlöses gemäß Absatz 2, Litera d und e sind die Emissions- und Zuzählungsverluste, Begebungsprovisionen, Werbe- und Druckkosten (Begebungskosten) vom Bruttoerlös in Abzug zu bringen.
  2. Absatz 4,Für die Beurteilung der Gesamtbelastung bei Krediten, bei welchen die Zinssätze jeweils für bestimmte Zeitabschnitte variabel festgesetzt werden, ist für die vertragliche Laufzeit die Gesamtbelastung nach der Formel laut Absatz 2, Litera d, zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses maßgebend. Für die Ermittlung der Gesamtbelastung bei Anleihen sind vertraglich vorgesehene Tilgungsmöglichkeiten durch freihändigen Rückkauf nicht zu berücksichtigen.
  3. Absatz 5,Vorzeitige Rückzahlungsermächtigungen (Kündigungsrechte) sind für die Beurteilung der Laufzeit nicht zu berücksichtigen.
  4. Absatz 6,Wird die Haftung des Bundes gemäß Absatz eins und 2 für Fremdwährungen übernommen, so sind diese zu den im Zeitpunkt der Haftungsübernahme vom Bundesminister für Finanzen jeweils festgesetzten Kassenwerten auf die genannten Höchstbeträge anzurechnen.
  5. Absatz 7,Der Bundesminister für Finanzen wird ermächtigt, die gemäß Absatz eins und 2 übernommenen Haftungen über die vertraglich vereinbarte Laufzeit zu erstrecken,
    1. Litera a
      wenn eine Prolongierung der Fälligkeit der Verpflichtungen aus Finanzoperationen vertraglich vorgesehen ist und vom Schuldner in Anspruch genommen wird oder zur Vermeidung einer Inanspruchnahme des Bundes aus der Haftung infolge unvorhersehbar eingetretener wirtschaftlicher oder finanzieller Schwierigkeiten des Hauptschuldners geboten ist und der Gläubiger zustimmt,
    2. Litera b
      jedoch nur insoweit, als durch die Prolongierung die vertraglich vereinbarte Laufzeit um nicht mehr als fünf Jahre überschritten wird,
    3. Litera c
      wenn die Mehrleistungen an Zinsen im Haftungsrahmen für Zinsen und Kosten Deckung finden und
    4. Litera d
      wenn die sich jeweils ergebende Gesamtlaufzeit die im Absatz 2, Litera c, festgesetzte Laufzeit nicht übersteigt.
  6. Absatz 8,Wird der Bund aus einer gemäß Absatz eins und 2 übernommenen Haftung in Anspruch genommen oder leistet er zur Vermeidung einer Inanspruchnahme aus der Haftung Zahlungen an die Gesellschaft, so sind die Aufwendungen hiefür aus den Mitteln der Bundesmineralölsteuer zu bestreiten.
  7. Absatz 9,Der Bundesminister für Bauten und Technik wird ermächtigt, jährlich nicht rückzahlbare Beiträge aus den Mitteln der Bundesmineralölsteuer an die Gesellschaft so lange zu leisten, bis die Erträge aus den Benützungsentgelten die Aufwendungen der Gesellschaft für den Schuldendienst, die Erhaltung der Tauernautobahn-Scheitelstrecke sowie für angemessene Verwaltungskosten decken. Die jährliche Höhe solcher Beiträge darf den Unterschied zwischen den vorgenannten Aufwendungen und Erträgen nicht übersteigen.

Anmerkung

1. Soweit der Zinsfuß für Eskontierungen der Oesterreichischen Nationalbank in dieser oder einer anderen Bezeichnung als Bezugsgröße in Bundesgesetzen oder in Verordnungen von mit Aufgaben der Bundesverwaltung betrauten Organen verwendet wird, tritt mit 1. Jänner 1999 an seine Stelle der Basiszinssatz. vgl. § 1 BGBl. I Nr. 125/1998
2. Fassung zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 143/1976

Schlagworte

BGBl. Nr. 184/1955, Inland, Emissionsverlust, Werbekosten


Zuletzt aktualisiert am

02.11.2023

Gesetzesnummer

10011406

Dokumentnummer

NOR12147611

alte Dokumentnummer

N9196923896L

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1969/115/P5/NOR12147611