(1)Absatz eins,Die Aktiengesellschaft (§ 1) ist von den bundesgesetzlich geregelten Abgaben vom Einkommen, sowie von der Gewerbesteuer nach dem Gewerbeertrag und dem Gewerbekapital befreit.Die Aktiengesellschaft (Paragraph eins,) ist von den bundesgesetzlich geregelten Abgaben vom Einkommen, sowie von der Gewerbesteuer nach dem Gewerbeertrag und dem Gewerbekapital befreit.
(Anm.: Abs. 2 aufgehoben durch Art. II Abs. 1 Z 15, BGBl. Nr. 224/1972)Anmerkung, Absatz 2, aufgehoben durch Artikel römisch zwei, Absatz eins, Ziffer 15,, Bundesgesetzblatt Nr. 224 aus 1972,)