Rechtstracker.at

Art. 11

Fassungen
ab 10.02.1970 — BGBl. Nr. 70/1970 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 11 heute10.02.1970 BGBl. Nr. 70/1970 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Grenzüberschreitender Gütertransport auf der Straße (Belgien)

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 70 aus 1970,

Typ

Vertrag - Belgien

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 11

Inkrafttretensdatum

10.02.1970BGBl. Nr. 70/1970

Außerkrafttretensdatum

Index

99/02 Personen- und Gütertransport auf der Straße

Text

Artikel 11.

– Das vorliegende Abkommen setzt das Abkommen vom 20. Juni 1958 und das Zusatzprotokoll vom 20. Jänner 1964 außer Kraft und tritt an deren Stelle.

Es wird am Tage seiner Unterzeichnung für die Dauer eines Jahres in Kraft treten und von Jahr zu Jahr stillschweigend verlängert, falls es nicht von einem der beiden Vertragspartner drei Monate vor seinem Ablauf gekündigt wird.

Geschehen zu Wien, am 10. Februar 1970 in zwei Exemplaren in deutscher, französischer und flämischer Sprache, wobei alle 3 Texte gleichwertig sind.

Zuletzt aktualisiert am

02.02.2018

Gesetzesnummer

10011407

Dokumentnummer

NOR12147658

Alte Dokumentnummer

N9197042563L