Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Grenzüberschreitender Gütertransport auf der Straße (Belgien)
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 70/1970Bundesgesetzblatt Nr. 70 aus 1970,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 6Artikel 6
Index
99/02 Personen- und Gütertransport auf der Straße
Text
Artikel 6.
– An belgische Unternehmer wird der Ausweis nur bei Vorliegen einer belgischen Berechtigung zur Beförderung von Gütern mit Kraftfahrzeugen ausgegeben.
An österreichische Unternehmer wird der Ausweis nur bei Vorliegen einer österreichischen Berechtigung zur Beförderung von Gütern mit Kraftfahrzeugen ausgegeben.
Zuletzt aktualisiert am
02.02.2018
Dokumentnummer
NOR12147653
Alte Dokumentnummer
N9197042558L