Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Abkommen über den österreichisch-niederländischen gewerblichen Straßenverkehr und Werkverkehr
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 86/1970Bundesgesetzblatt Nr. 86 aus 1970,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 15Artikel 15
Index
99/02 Personen- und Gütertransport auf der Straße
Text
Artikel 15
Dieses Abkommen tritt zwei Monate nach seiner Unterzeichnung in Kraft.
Es kann nach Ablauf eines Jahres bei Einhaltung einer Kündigungsfrist von drei Monaten gekündigt werden.
Geschehen zu Wien, am 2. Februar 1970 in zweifacher Urschrift in deutscher Sprache.
Zuletzt aktualisiert am
11.04.2019
Dokumentnummer
NOR12147752
Alte Dokumentnummer
N9197042818L