Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Abkommen zwischen Österreich und der Türkei über den internationalen Straßentransport
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 274/1970Bundesgesetzblatt Nr. 274 aus 1970,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 2Artikel 2
Index
99/02 Personen- und Gütertransport auf der Straße
Text
Artikel 2
Im Sinne dieses Abkommens bedeuten Gelegenheitsverkehr und Pendelverkehr folgendes:
a)Litera a Gelegenheitsverkehr ist die Beförderung mit Kraftfahrzeugen, die in einem Staat zugelassen sind und eine Gruppe von Personen aus diesem Staat in den anderen bringen oder hin- und zurückbefördern oder das Gebiet des anderen Staates transitieren.
b)Litera b Pendelverkehr ist die Beförderung mit Kraftfahrzeugen, die in einem Staat zugelassen sind und eine Gruppe von Personen von einem Ort dieses Staates nach einem Zielort im anderen Staat bringen, wo die Fahrgäste eine bestimmte Zeit Aufenthalt nehmen. Mit den Fahrzeugen, mit denen eine Gruppe von Fahrgästen auf der Hinreise befördert wurde, darf eine andere vorher dorthin gebrachte Gruppe zurückbefördert werden. Bei der ersten Rückfahrt und bei der letzten Hinfahrt müssen die Fahrzeuge leer sein.
Zuletzt aktualisiert am
11.04.2019
Dokumentnummer
NOR40005784