Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Abkommen zwischen Österreich und der Türkei über den internationalen Straßentransport
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 274/1970 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 327/1976Bundesgesetzblatt Nr. 274 aus 1970, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Nr. 327 aus 1976,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 9Artikel 9
Index
99/02 Personen- und Gütertransport auf der Straße
Text
Artikel 9
Auf der Rückfahrt dürfen mit den Fahrzeugen Güter im anderen Land aufgenommen werden, die für das eigene Land bestimmt sind, wenn mit demselben Fahrzeug Güter vom eigenen Land in das andere Land befördert worden sind.
Wenn beabsichtigt ist, mit dem Fahrzeug des einen Landes Güter vom anderen Land in dritte Länder zu befördern, ist eine Sondergenehmigung der zuständigen Behörde des anderen Landes erforderlich.
Zuletzt aktualisiert am
11.04.2019
Dokumentnummer
NOR40005791