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Art. 8

Fassungen
ab 07.08.1970 — BGBl. Nr. 279/1970 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 8 heute07.08.1970 BGBl. Nr. 279/1970 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Abkommen zwischen Österreich und Bulgarien über die Beförderung von Personen im internationalen Kraftfahrlinienverkehr

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 279 aus 1970,

Typ

Vertrag – Bulgarien

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 8

Inkrafttretensdatum

07.08.1970BGBl. Nr. 279/1970

Außerkrafttretensdatum

Index

99/02 Personen- und Gütertransport auf der Straße

Text

Artikel römisch acht

  1. Absatz eins,Wenn eine Unternehmung oder ihre Organe wegen Übertretung der Gesetze und sonstigen Rechtsvorschriften, insbesondere des Straßenverkehrs-, des Kraftfahrrechtes, des Paß-, Zoll- und Devisenrechtes, in einem Vertragsstaat bestraft wurde, wird die zuständige Behörde gegen diese Unternehmung vorgehen, soweit die Gesetze und sonstigen Rechtsvorschriften dies vorsehen.
  2. Absatz 2,Wird die einer Unternehmung erteilte Konzession zur Einrichtung einer Kraftfahrlinie von einer der beiden Behörden zurückgenommen, ist die zuständige Behörde des anderen Staates hievon umgehend schriftlich zu verständigen. In diesem Falle ist die zuständige Behörde des Vertragsstaates berechtigt, an Stelle dieser Unternehmung eine andere Unternehmung für die Führung der Kraftfahrlinie in Vorschlag zu bringen.

Schlagworte





Straßenverkehrsrecht, Paßrecht, Zollrecht

Zuletzt aktualisiert am

11.04.2019

Gesetzesnummer

10011410

Dokumentnummer

NOR12147667

Alte Dokumentnummer

N9197042572L