Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Abkommen zwischen Österreich und Bulgarien über die Beförderung von Personen im internationalen Kraftfahrlinienverkehr
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 279/1970Bundesgesetzblatt Nr. 279 aus 1970,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 8Artikel 8
Index
99/02 Personen- und Gütertransport auf der Straße
Text
Artikel VIIIArtikel römisch acht
(1)Absatz eins,Wenn eine Unternehmung oder ihre Organe wegen Übertretung der Gesetze und sonstigen Rechtsvorschriften, insbesondere des Straßenverkehrs-, des Kraftfahrrechtes, des Paß-, Zoll- und Devisenrechtes, in einem Vertragsstaat bestraft wurde, wird die zuständige Behörde gegen diese Unternehmung vorgehen, soweit die Gesetze und sonstigen Rechtsvorschriften dies vorsehen.
(2)Absatz 2,Wird die einer Unternehmung erteilte Konzession zur Einrichtung einer Kraftfahrlinie von einer der beiden Behörden zurückgenommen, ist die zuständige Behörde des anderen Staates hievon umgehend schriftlich zu verständigen. In diesem Falle ist die zuständige Behörde des Vertragsstaates berechtigt, an Stelle dieser Unternehmung eine andere Unternehmung für die Führung der Kraftfahrlinie in Vorschlag zu bringen.
Schlagworte
Straßenverkehrsrecht, Paßrecht, Zollrecht
Zuletzt aktualisiert am
11.04.2019
Dokumentnummer
NOR12147667
Alte Dokumentnummer
N9197042572L