Kurztitel
Fernmeldegebührengesetz – Anlage (Fernmeldegebührenordnung)
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 170/1970 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 100/1997Bundesgesetzblatt Nr. 170 aus 1970, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 1997,
Text
Gebühren für die von öffentlichen Sprechstellen
aus geführten Gespräche. Mindesteinnahme
§ 12.Paragraph 12,
(1)Absatz eins,Die Gebühren betragen:
1. bei öffentlichen Sprechstellen, die mit einem
einfachen Sprechapparat ausgestattet sind .... das 1fache
2. bei öffentlichen Sprechstellen, die mit einem
Münz- oder Wertkartenfernsprecher ausgestattet
sind ......................................... das 1,25fache
der Gebühr nach Abs. 1.
(2) Die Gebühren betragen:
1. bei öffentlichen Sprechstellen, die mit einem
einfachen Sprechapparat ausgestattet sind ........ das 1fache
2. bei öffentlichen Sprechstellen, die mit einem
Münz- oder Wertkartenfernsprecher ausgestattet
sind ............................................. das 1,25fache
der Gebühr nach Abs. 1.
(3)Absatz 3,Der Benützer eines öffentlichen Münzfernsprechers hat keinen Anspruch auf Erstattung eines Teilwertes einer von ihm eingeworfenen Münze.
(4)Absatz 4,Bei einer öffentlichen Sprechstelle bei Privaten, die mit einem Münzfernsprecher für den Ortsverkehr ausgestattet ist, hat die monatliche Mindesteinnahme im Jahresdurchschnitt S 150,- zu betragen. Auf die Mindesteinnahme sind die Ortsgesprächsgebühren und 20 v. H. der Gebühren für handvermittelte Ferngespräche anzurechnen.
(5)Absatz 5,Bei einer öffentlichen Sprechstelle bei Privaten, die mit einem Münzfernsprecher für den Orts- und Fernverkehr ausgestattet ist, hat die monatliche Mindesteinnahme im Jahresdurchschnitt S 400,- zu betragen.