Kurztitel
Fernmeldegebührengesetz – Anlage (Fernmeldegebührenordnung)
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 170/1970 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 100/1997Bundesgesetzblatt Nr. 170 aus 1970, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 1997,
Text
Gebühren im handvermittelten Fernverkehr
§ 14.Paragraph 14,
(1)Absatz eins,Die Gebühren für handvermittelte Ferngespräche und Bildübertragungen betragen:
in der Zeit von
18 bis 8 Uhr (täglich)
8 bis 18 Uhr 8 bis 18 Uhr (Samstag,
(Montag bis Freitag) Sonntag und Feiertag)
1. bei gewöhnlichen
Verbindungen
- für eine Mindestdauer
von 3 Minuten
in die I. Zone
(über 25 bis 100 km) 12,30 S 7,00 S
in die II. Zone
(über 100 km) 18,00 S 12,30 S
- für jede weitere volle
oder angefangene
Minute
in die I. Zone
(über 25 bis 100 km) 4,10 S 2,40 S
in die II. Zone
(über 100 km) 6,00 S 4,10 S
2. bei dringenden das Doppelte der
Verbindungen Gebühr nach lit. a
(2)Absatz 2,Die Dauer der Ferngespräche ist von dem Zeitpunkt an zu berechnen, in dem nach Bereitstellung der Gesprächsverbindung von den beteiligten Sprechstellen der Anruf der Vermittlungsstelle beantwortet wird. Bei Gesprächen von und nach öffentlichen Sprechstellen ist die Dauer der Ferngespräche jedoch erst von dem Zeitpunkt an zu berechnen, in dem sich nach Bereitstellung der Verbindung der Benützer gemeldet hat.
(3)Absatz 3,Die Gebühren für Ferngespräche, die jeweils vor 8 Uhr oder 18 Uhr beginnen und über diesen Zeitpunkt hinaus fortgesetzt werden, sind für die gesamte Gesprächsdauer nach den für den Beginn des Gespräches geltenden Gebührensätzen zu berechnen.
(4)Absatz 4,Die Gebühren für Ferngespräche sind auch für Gespräche einzuheben, die unterbrochen oder in der Gesprächsdauer beschränkt worden sind.