Rechtstracker.at

§ 14

Fassungen
01.09.1991 bis 31.12.1997
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 1401.09.199131.12.1997 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 100/1997

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Fernmeldegebührengesetz – Anlage (Fernmeldegebührenordnung)

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 170 aus 1970, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 1997,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 14

Inkrafttretensdatum

01.09.1991

Außerkrafttretensdatum

31.12.1997aufgehoben durch BGBl. I Nr. 100/1997

Index

91/01 Fernmeldewesen

Text

Gebühren im handvermittelten Fernverkehr

Paragraph 14,

  1. Absatz eins,Die Gebühren für handvermittelte Ferngespräche und Bildübertragungen betragen:

                                   in der Zeit von

                                              18 bis 8 Uhr (täglich)

                           8 bis 18 Uhr        8 bis 18 Uhr (Samstag,

                         (Montag bis Freitag)   Sonntag und Feiertag)

1. bei gewöhnlichen

   Verbindungen

   -  für eine Mindestdauer

      von 3 Minuten

        in die I. Zone

        (über 25 bis 100 km)   12,30 S                   7,00 S

        in die II. Zone

        (über 100 km)          18,00 S                  12,30 S

   -  für jede weitere volle

      oder angefangene

      Minute

        in die I. Zone

        (über 25 bis 100 km)    4,10 S                   2,40 S

        in die II. Zone

        (über 100 km)           6,00 S                   4,10 S

  2. bei dringenden                    das Doppelte der

     Verbindungen                     Gebühr nach lit. a

  1. Absatz 2,Die Dauer der Ferngespräche ist von dem Zeitpunkt an zu berechnen, in dem nach Bereitstellung der Gesprächsverbindung von den beteiligten Sprechstellen der Anruf der Vermittlungsstelle beantwortet wird. Bei Gesprächen von und nach öffentlichen Sprechstellen ist die Dauer der Ferngespräche jedoch erst von dem Zeitpunkt an zu berechnen, in dem sich nach Bereitstellung der Verbindung der Benützer gemeldet hat.
  2. Absatz 3,Die Gebühren für Ferngespräche, die jeweils vor 8 Uhr oder 18 Uhr beginnen und über diesen Zeitpunkt hinaus fortgesetzt werden, sind für die gesamte Gesprächsdauer nach den für den Beginn des Gespräches geltenden Gebührensätzen zu berechnen.
  3. Absatz 4,Die Gebühren für Ferngespräche sind auch für Gespräche einzuheben, die unterbrochen oder in der Gesprächsdauer beschränkt worden sind.

Zuletzt aktualisiert am

11.09.2023

Gesetzesnummer

10011413

Dokumentnummer

NOR12147687

Alte Dokumentnummer

N9197042596L

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1970/170/P14/NOR12147687