Rechtstracker.at

§ 15

Fassungen
01.01.1981 bis 31.12.1997
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 1501.01.198131.12.1997 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 100/1997

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Fernmeldegebührengesetz – Anlage (Fernmeldegebührenordnung)

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 170 aus 1970, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 1997,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 15

Inkrafttretensdatum

01.01.1981

Außerkrafttretensdatum

31.12.1997aufgehoben durch BGBl. I Nr. 100/1997

Index

91/01 Fernmeldewesen

Text

Gebühr für Gesprächsaufforderung

  § 15. (1) Die Gebühr beträgt

                                                          Schilling

für die Weitergabe der Gesprächsanmeldung und für die

Benachrichtigung des Verlangten (XP-Gebühr) ............  10,-

  1. Absatz 2,Die Verpflichtung zur Zahlung der Gebühr nach Absatz eins, entsteht in dem Zeitpunkt, in dem die Vermittlungsstelle die Gesprächsanmeldung weitergibt.
  2. Absatz 3,Der Anmelder hat außer der Gebühr nach Absatz eins, auch die Ferngesprächsgebühr zu entrichten.
  3. Absatz 4,Die Gebühren nach Absatz eins, sind nicht einzuheben, wenn durch Störungen in den Leitungen oder durch Versehen der Vermittlungsstelle die Weitergabe der Gesprächsanmeldung unterblieben ist, wenn der Anmelder vor der Weitergabe der Anmeldung das Gespräch streichen läßt oder wenn das nachfolgende Gespräch aus Versehen der Vermittlungsstelle nicht zustande kommt.

Zuletzt aktualisiert am

11.09.2023

Gesetzesnummer

10011413

Dokumentnummer

NOR12147688

Alte Dokumentnummer

N9197042597L

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1970/170/P15/NOR12147688